Palliativleistungen

 Abrechnung Palliativleistungen in der HZV

Palliativleistungen Q1.2021 

 

AOK BYS15 Krankheitsbilder und Diagnosen, die eine längere Palliativbehandlung begründen

 

AOK BY 0001 Diagnosen Q1 19

 

Abrechnung Palliativ-Leistungen in der HzV – Pauschale Palliativpatient ab 01.04.2017

HzV-Vertrag

Leistungsinhalt und Abrechnungsregel Palliativpauschale/Zuschlag

Vergütung

Ziffer

AOK Bayern S15

Betreuung von Patienten mit einer Palliativerkrankung gem. Definition WHO*

  • Max. 1 x pro Quartal abrechenbar 
  • Max. für die Dauer von 5 Quartalen abrechenbar, für eine längere Dauer als 5 Quartale abrechenbar bei genau definierten Krankheitsbildern
  • Keine Vergütung der Grundpauschale 0000
  • Daneben im Quartal nicht abrechenbar: die Onkologiepauschale 0002, der Zuschlag für den erhöhten Betreuungsaufwand 0003
  • Erforderlich: Erfassung des ICD-10-Code Z51.5 G für die palliative Betreuung
  • Nur für Patienten mit mind. 2 Arzt-Patienten-Kontakten (Dokumentation APK mittels 0000) im Abrechnungsquartal, wobei 1 Kontakt durch 2 VERAH-Besuche ersetzt werden kann
  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet
  • Nicht für HzV-Patienten abrechenbar, bei denen der Betreuarzt bereits Honorar für seine SAPV-Betreuung als SAPV-Arzt erhält
120,00 € 0001        (nach dem 5. Quartal mittels 0001A, 0001B, 0001C, 0001D, 0001E, 0001F zu dokumentieren)
BKK

Betreuung von Patienten mit einer Palliativerkrankung gem. Definition EBM*

  • Max. 1x pro Quartal
  • Daneben im Quartal nicht abrechenbar: die Grundpauschale 0000, der Zuschlag für den erhöhten Betreuungsaufwand 0003 (P3.1-3.3)
  • Max. für die Dauer von 8 Quartalen abrechenbar
  • Erforderlich: Erfassung des ICD-10-Code Z51.5 G für die palliative Betreuung
  • Nur für Patienten mit mind. einem Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal
  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet
  • Nicht für HzV-Patienten abrechenbar, bei denen der Betreuarzt bereits Honorar für seine SAPV-Betreuung als SAPV-Arzt erhält
120,00 € 0001
Bosch BKK

Zuschlag für Betreuung von Patienten mit einer Palliativerkrankung gem. Definition WHO*

  • Max. 1x pro Quartal
  • Max. für die Dauer von 8 Quartalen abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar neben der Grundpauschale 0000
  • Daneben im Quartal nicht abrechenbar: der Zuschlag für den erhöhten Betreuungsaufwand 0003
  • Nur für Patienten mit mind. einem Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal
  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet
  • Erforderlich: Erfassung des ICD-10-Code Z51.5 G für die palliative Betreuung
  • Nicht für HzV-Patienten abrechenbar, bei denen der Betreuarzt bereits Honorar für seine SAPV-Betreuung als SAPV-Arzt erhält
75,00 € 0001Z
EK

Zuschlag für Betreuung von Patienten mit einer Palliativerkrankung gem. Definition WHO*

  • Max. 1 x pro Quartal
  • Zusätzlich abrechenbar neben der Grundpauschale 0000, dem Zuschlag für die Betreuung onkologischer Patienten 0002 und dem Zuschlag für den erhöhten Betreuungsaufwand 0003
  • Erforderlich: Erfassung des ICD-10-Code Z51.5 G für die palliative Betreuung
  • Nur für Patienten mit mind. einem Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal
  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet
  • Nicht für HzV-Patienten abrechenbar, bei denen der Betreuarzt bereits Honorar für seine SAPV-Betreuung als SAPV-Arzt erhält
40,00 € 0001
TK

Hausärztliche Betreuung von Palliativpatienten

  • Max. 1 x pro Quartal
  • Max. 4 x pro HzV-Patient
  • Zusätzlich abrechenbar neben der Grundpauschale 0000 und dem Zuschlag für den erhöhten Betreuungsaufwand 0003
  • Erforderlich: Erfassung des ICD-10-Code Z51.5 G für die palliative Betreuung
  • Nur für Patienten mit mind. einem Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal
  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet
  • Nicht für HzV-Patienten abrechenbar, bei denen der Betreuarzt bereits Honorar für seine SAPV-Betreuung als SAPV-Arzt erhält
40,00 € 0001
SVLFG
(LKK)

Betreuung von Patienten mit einer Palliativerkrankung gem. Definition WHO*

  • Max. 1 x pro Quartal
  • Daneben im Quartal nicht abrechenbar: die Onkologiepauschale 0002, der Zuschlag für den erhöhten Betreuungsaufwand 0003 für chronisch Kranke (Mitglieder)
  • Erforderlich: Erfassung des ICD-10-Code Z51.5 G für die palliative Betreuung
  • Nur für Patienten mit mind. einem Arzt-Patienten-Kontakt, dokumentiert durch die Erfassung der Grundpauschale 0000 (ohne Vergütung)
  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet
  • Nicht für HzV-Patienten abrechenbar, bei denen der Betreuarzt bereits Honorar für seine SAPV-Betreuung als SAPV-Arzt erhält
150,00 € 0001
IKK classic

Zuschlag für Behandlung eines Palliativpatienten

  • Max. 1 x pro Quartal
  • Erforderlich: Erfassung des ICD-10-Code Z51.5 G für die palliative Betreuung
  • Nur für Patienten mit mind. einem Arzt-Patienten-Kontakt, auch dokumentiert mit der Grundpauschale 0000
  • Max. 5x im Leben eines HzV-Versicherten
  • Nicht für HzV-Patienten abrechenbar, bei denen der Betreuarzt bereits Honorar für seine SAPV-Betreuung als SAPV-Arzt erhält
145,00 € Durch Dokumentation des ICD-10-Codes Z51.5 G wird der Zuschlag automatisch vom HÄVG Rechenzentrum der Abrechnung hinzugesetzt

Abrechnung Palliativ-Leistungen in der HzV – Besuchsleistungen

HzV-Vertrag Leistungsinhalt und Abrechnungsregel von Besuchsleistungen bei Palliativpatienten Vergütung Ziffer
AOK Bayern S15 Die Abrechnung von Besuchsleistungen bei Palliativpatienten erfolgt mit der Ziffer 1410 bzw. 1413 (Mitbesuch) - -
BKK

Zuschlag für Besuche von Palliativpatienten

  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet.
  • Abrechenbar neben den Leistungen 1410, 1418, 1419
20,00 € 1490
Bosch BKK

Alle Besuchsleistungen sind mit der Grundpauschale abgegolten

- -
EK

Zuschlag für Besuche von Palliativpatienten

  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet.
  • Abrechenbar neben den Leistungen 1410, 1410Z
20,00 € 1490
TK

Zuschlag für Besuche von Palliativpatienten

  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet.
  • Abrechenbar neben der Leistung 01410
20,00 € 1490
SVLFG
(LKK)

Zuschlag für Besuche von Palliativpatienten

  • Wird nur dem Betreuarzt vergütet.
  • Abrechenbar neben den Leistungen 1410, 1418, 1419
20,00 € 1490
IKK classic Alle Besuchsleistungen sind mit der Grundpauschale abgegolten - -

Definition Palliativpatient

Palliativdefinition gemäß WHO

Gültigkeit in den HzV-Verträgen AOK Bayern S15, EK,
Bosch BKK, IKK classic, SVLFG

Palliativdefinition gemäß EBM

Gültigkeit im HzV-Vertrag BKK ab 01.01.2017

Ein Palliativpatient ist derjenige Patient, der gemäß Definition der WHO und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin ein Patienten mit einer weit fortgeschrittenen (progredienten) Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht und die Beherrschung von Schmerzen, anderen Krankheitsbeschwerden, psychologischen, sozialen und spirituellen Problemen höchste Priorität besitzt. Primäre Zielsetzung ist die Lebensqualitätserhaltung bzw. -steigerung im finalen Krankheitsstadium.

„Palliativmedizinische Versorgung:
Leistungen sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.
Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist.“ (EBM 2017)

Weitere Informationen

 
Vertrag  Leistung  Information

BKK HzV-Vertrag ab Q1/2019

Bosch BKK HzV-Vertrag ab Q2/2019

HzV-Ziffer 3730 Rufbereitschaft am Lebensende

Beispielformulare für die Erstellung eines Behandlungs- und Notfallplans finden Sie hier.

Vereinbarung zur ambulanten Betreuung von Palliativpatienten zwischen der KVB und der AOK Bayern und der SBK    HzV- Ziffer 0001 GOP 97022 bis 97026  

Abrechnung der Leistungen für eine Palliativsituation eines HzV-Patienten entweder nur über die HzV mittels „0001“ oder nur über die Palliativvereinbarung mittels „97022 bis 97026“ mit der KVB.

 

 

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