Blickpunkte

Im Blickpunkt Nr. 03/2020: Nachreichfristen für die HZV-Abrechnung

Zum Quartal 3/2019 wurde die Regelwerksprüfung von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zusammen mit den Krankenkassen/-verbänden und in Abstimmung mit dem Bayerischen Hausärzteverband eingeführt. 

Sie erhalten derzeit zum ersten Mal in Ihrer Richtigstellungsmitteilung der KVB eine Information über abgelehnte Leistungen, die Sie für HZV-Patienten fälschlicherweise über die KVB abgerechnet haben. Bisher bekamen Sie Korrekturanforderungsnachweise wegen Doppel- und/oder Fehlabrechnungen teilweise einige Jahre nach der fehlerhaften Abrechnung über die KVB zugesendet. Die Regelwerksprüfung soll dazu beitragen, dass rückwirkende Abrechnungskorrekturen deutlich reduziert werden. Dadurch wird das späte Nacharbeiten und Prüfen der Korrekturanforderungen verringert und es entstehen zeitnahe Korrekturmöglichkeiten für unbeabsichtigte Fehlabrechnungen. Die Regelwerksprüfung bringt inhaltlich also keine Neuerungen mit sich, sondern greift lediglich direkt ein, um Doppel- und Fehlabrechnungen zu verhindern.

Grundsätzlich können solche Leistungen über die HZV nachgereicht werden.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der Nachreichfristen für die HZV-Abrechnung in den verschiedenen HZV-Verträgen. 

 
 

   Vertrag

  Nachreichfrist (NF) laut Definition 

  NF einschl. Leitungsquartal

   AOK Bayern

  3 Quartale

   4 Quartale

   TK

  4 Quartale

   5 Quartale

 

 alle anderen HZV-Verträge

(BKK, Bosch BKK, EK, IKK classic,
SVLFG/LKK)

  5 Quartale    6 Quartale
 

 Fallbeispiel:
 Bis wann kann ein Arzt Leistungen aus Q3/2019 nachreichen?
-> Leistungen aus Quartal 3/2019 können wie folgt nachgereicht werden:

Nachreich Grafik

 

   Vertrag

  Nachreichfrist für Q3/2019 

  Stichtag

   AOK Bayern

  Mit Abrechnung Q2/2020

   10.07.2020

   TK

  Mit Abrechnung Q3/2020

   10.10.2020

 

 alle anderen HZV-Verträge

(BKK, Bosch BKK, EK, IKK classic,
SVLFG/LKK)

  Einreichung mit Q4/2020    10.01.2021

Vermeiden Sie fehlerhafte Abrechnungen ganz einfach:

  • Überprüfen Sie den HZV-Teilnahmestatus von Patienten mit dem HZV-Online Key

Mit dem HZV Online Key haben Sie die Möglichkeit zu überprüfen, ob ein Patient in einem HZV-Vertrag eingeschrieben ist. Die Überprüfung ist sowohl für eigene Patienten als auch für Patienten im Vertretungs- bzw. Überweisungsfall möglich. Sie können die Abfrage des HZV-Teilnahmestatus direkt durchführen, wenn der Patient über seine elektronische Gesundheitskarte in der Praxissoftware aufgerufen wird. Als HZV-Teilnehmer haben Sie einen HOK von der HÄVG Rechenzentrum GmbH zugeschickt bekommen; bei Fragen wenden Sie sich gerne an den Kundenservice des Rechenzentrums.

  • Melden Sie uns frühzeitig Änderungen Ihrer Praxisorganisation

Insbesondere durch die Einführung der Regelwerksprüfung ist es wichtig und unerlässlich, dass Sie uns anstehende Änderungen in Ihrer Praxis fristgerecht melden. Eine nicht fristgerechte Meldung hat negative Auswirkungen auf die umliegenden Praxen und die Aktualität der Daten (HZV Online Key). Die nächste Frist zur Meldung von Änderungen zum 01.07.2020 ist der 25.04.2020.

  • Nutzen Sie unsere HZV-Übersichten und Informationen auf unserer Internetseite

Für weitere Informationen rund um die Einführung der Regelwerksprüfung haben wir Ihnen auf unserer Internetseite häufig gestellte Fragen (FAQs) und die an Sie übermittelten Rundschreiben zur Verfügung gestellt. (Rubrik: HZV in der Praxis / Abrechnung / Regelwerksprüfung). Ebenso finden Sie in der Rubrik Vertragsunterlagen sämtliche Ziffernkränze der einzelnen HZV-Verträge, welche Ihnen Aufschluss darüber geben, welche Ziffern NICHT über die KVB abgerechnet werden dürfen.

Weitere Hilfe und Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Hausärzteverband unter 089 / 1273927 30, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Fax: 089 / 1273927 99 oder beim Kundenservice der HÄVG Rechenzentrum GmbH unter 02203 / 5756 1111, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Fax: 02203 / 5756 1110.

Im Blickpunkt Nr. 03/2020 als PDF

 

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