Fragen und Antworten

Um Sie bei der Abrechnung der verschiedenen HzV-Verträge mit den einzelnen Krankenkassen zu unterstützen, veröffentlichen wir hier thematisch sortiert die häufigsten Anfragen, die an die Geschäftsstelle des Bayerischen Hausärzteverbandes herangetragen werden, mit den dazugehörigen Antworten.

HZV-Teilnahme und Qualifikationen

Bis wann muss ich organisationsbedingte Änderungen dem BHÄV / der HÄVG RZ GmbH mitteilen?

Für die fristgerechte und korrekte Bearbeitung der Änderungen in Ihrer Praxis übermitteln Sie uns bitte die zu ändernden Daten bis spätestens zum 25. Tag des ersten Monats im Quartal vor der Änderung (z.B.: Änderung zum 01.04.2023 – Meldungseingang spätestens 25.01.2023) per Fax an den Bayerischen Hausärzteverband e.V. unter  089 – 127 39 27 99 oder an die HÄVG RZ GmbH in Köln unter  01805 – 002425419.

Hier stellen wir Ihnen Formulare zu den Änderungsthemen Praxiserweiterung, Praxissitzverlegung, Austritt aus der Praxis bzw. Rückgabe der Kassenzulassung und Tod des Arztes zur Verfügung. Sollte Ihr Anliegen nicht mittels der Formulare darstellbar sein, können Sie uns dieses auch in einem formlosen Schreiben per Fax (089 127 39 72 99) oder per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mitteilen.

Bitte beachten Sie unbedingt: Die Einhaltung der oben genannten Fristsetzung ist sehr wichtig für die weitere Bearbeitung Ihrer Änderungsmitteilung. Nur durch eine frühzeitige Mitteilung der Änderungen können diese berücksichtig und ein aktueller Datenbestand vorgehalten werden.
Mit der Einhaltung der Frist ersparen Sie sich selbst und Ihren Kolleginnen und Kollegen zusätzliche Umwege oder Unklarheiten.

Stand: 18.08.2023

Besteht eine Teilnahmepflicht an der HZV für alle Mitglieder einer BAG oder eines MVZ?

Eine Hausärztin/ein Hausarzt, die/der Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) / eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist, hat bei Antrag auf Teilnahme an einem HZV-Vertrag sicherzustellen, dass alle hausärztlichen Mitglieder der BAG/MVZ ebenfalls an denselben HZV-Verträgen teilnehmen, bzw. ihre Teilnahme erklärt haben, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte können an den HZV-Verträgen teilnehmen. Beim Anstellungsverhältnis darf es sich allerdings nicht um das eines Sicherstellungsassistenten handeln.

Durch diese Regelung kann die qualitativ hochwertige Versorgung der HZV-Patientinnen und -Patienten in der Praxis gewährleistet werden. Darüber hinaus können Doppel- und Fehlabrechnungen vermieden werden, wodurch den Krankenkassen finanzielle „Schäden“ entstehen können, die Ihnen gegenüber geltend gemacht werden können.

(Zur Erinnerung: Leistungen, die Bestandteil der HZV-Ziffernkränze sind, dürfen nicht über die KVB abgerechnet werden. Fehlabrechnungen sind Leistungen, die ausschließlich über die KVB abgerechnet wurden anstelle über die HZV; Doppelabrechnungen sind die Leistungen, die sowohl über die HZV als auch über die KVB abgerechnet wurden.)

Stand: 24.08.2024

Bin ich automatisch Mitglied im Bayerischen Hausärzteverband, wenn ich an den HzV-Verträgen teilnehme?

Um Ihre Teilnahme an den HzV-Verträgen zu beantragen, füllen Sie bitte die kassenindividuellen Teilnahmeerklärungen aus. Das können Sie hier bequem online erledigen.

Mit Abgabe Ihrer Teilnahmeerklärung für die HZV-Verträge sind Sie nicht automatisch Mitglied im Bayerischen Hausärzteverband! Hierfür müssen Sie einen gesonderten Mitgliedsantrag ausfüllen, diesen finden Sie ebenfalls online hier.

Mit einer Mitgliedschaft im Verband profitieren Sie umgehend von Vorteilen wie zum Beispiel

  • der reduzierten HzV-Verwaltungskostenpauschale (in Höhe von bis zu 0,5%),
  • vergünstigten Fortbildungsgebühren (auch für Ihre MFA) - z.B. ShFK Thementag.
  • exklusiven Serviceangeboten mit Sonderpreisen sowie vielem mehr!

Wir freuen uns über jedes neue Mitglied – denn ein Verband ist nur so stark wie seine Mitglieder!

Stand: 23.08.2023

Muss ich für meine Teilnahme am BKK HZV-Vertrag zusätzlich auch die Teilnahmeerklärung für den Bosch BKK HZV-Vertrag ausfüllen?

JA!
Der Bayerische Hausärzteverband hat sowohl einen HZV-Vertrag mit der BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft / GWQ ServicePlus AG als auch mit der Bosch BKK abgeschlossen. Bei beiden Verträgen ist eine eigenständige Teilnahmeerklärung Vertragsbestandteil.

Die technische Umsetzung der beiden HZV-Verträge erfolgt in Ihrer Praxissoftware allerdings einheitlich mittels des gemeinsamen HZV-Moduls BKK HZV. Die Teilnahme an lediglich einem der beiden HZV-Verträge ist aufgrund der gemeinsamen technischen Abbildung beider Verträge nicht möglich.

Damit Ihre Vertragsteilnahme am BKK HZV-Vertrag also bestätigt werden kann, benötigen wir sowohl die vollständig ausgefüllte Teilnahmeerklärung für den HZV-Vertrag mit den BKKen als auch die vollständig ausgefüllte Teilnahmeerklärung für den HZV-Vertrag mit der Bosch BKK. Ihre Teilnahme an den beiden HZV-Verträge können Sie hier erklären.

Eine Liste aller teilnehmenden Betriebskrankenkassen finden Sie hier.

Stand 24.08.2023

 

Was muss ich bei einer Änderung meiner Teilnahmedaten beachten?

Änderungen der persönlichen Daten, Praxisstammdaten, Abrechnungsgenehmigungen, Ihrer Teilnahmevoraussetzungen an der HZV oder der Praxisstruktur müssen schriftlich an den Bayerischen Hausärzteverband oder die HÄVG Rechenzentrum GmbH gemeldet werden. Bitte beachten Sie dabei das Folgende:

  • Die Mitteilung der Daten sollte rechtzeitig und vor Inkrafttreten erfolgen.
  • Datenänderungen können nur schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Meldung kann über das Qualitätsmerkmalsdatenblatt bzw. über das Stammdatenblatt erfolgen, welches Ihrer Quartalsabrechnung beiliegt.
  • Die Datenänderungsmeldung kann auch bequem über unsere aktualisierten Meldeformulare erfolgen.

Die ausgefüllten Formulare faxen Sie bitte unterschrieben an den Bayerischen Hausärzteverband per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Fax an 089/127392799.

Die aktuellen Meldeformulare erhalten Sie hier.

Stand: 24.08.2023

Wem müssen neu erworbene Qualifikationen/KV-Abrechnungsgenehmigungen mitgeteilt werden?

Sollten Sie oder Ihre Praxispartner neue Qualifikationen/ KV-Abrechnungsgenehmigungen erworben haben, dann teilen Sie diese bitte umgehend nach dem Erwerb der HÄVG Rechen-zentrum GmbH mit, damit diese bei der HZV-Quartalsabrechnung berücksichtigt werden können.

Änderungen Ihrer abrechnungsrelevanten Angaben können nur schriftlich mitgeteilt werden. Die Meldung Ihrer Zusatzqualifikationen können Sie bequem online über das Arztportal vornehmen, alternativ können Sie das Qualitätsmerkmaldatenblatt, das Ihrer HZV-Quartalsabrechnung beiliegt, oder das entsprechende Formular auf der Homepage des Bayerischen Hausärzteverbandes nutzen. Die Änderungsmeldung sowie weiterführende Informationen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die gemeldete Qualifikation/KV-Abrechnungsgenehmigung frühestens ab dem auf die Meldung folgenden Quartal berücksichtigt wird – eine nachträgliche Vergütung ist nicht möglich.

Stand: 24.08.2023

Patienteneinschreibung

Woher bekomme ich die Belege für die Neueinschreibung von Versicherten in den AOK Bayern HZV-Vertrag?

HZV-Neueinschreibebelege für den HZV-Vertrag mit der AOK Bayern können Sie ausschließlich mittels Online-Bestellformular unter https://www.vordruckleitverlag.de/hzvby/ bestellen. Bitte beachten Sie bei der Dateneingabe in das Feld „AGS Arztgruppenschlüssel“, dass Sie hierfür die letzten beiden Ziffern Ihrer Lebenslangen Arztnummer (LANR) angeben.

Stand: 24.08.2023

Wie funktioniert der Prozess der HZV-Patientenumschreibung mittels Arzt-Wechsel-Kreuz?

HZV-Versicherte, die bei einem anderen Betreuarzt in die HZV eingeschrieben sind, können mittels Arzt-Wechsel-Kreuz umgeschrieben werden. Dies gilt für alle HZV-Verträge in Bayern.

Dazu wird zum einen ein HZV-Beleg (+9393+) mit angekreuztem „Arztwechsel“- Feld benötigt. Zum anderen müssen die Patientinnen und Patienten eine neue Teilnahme– und Einwilligungserklärung unterzeichnen. Zu beachten sind hierbei die vertraglichen Fristen zur Patienteneinschreibung. diese finden Sie hier.

Die umgeschriebenen HZV-Versicherten werden ab der erfolgreichen Umschreibung beim neuen Betreuarzt im Informationsbrief Patiententeilnahmestatus aufgelistet. Bis zur erfolgreichen Umschreibung ist die/der HZV-Versicherte als HZV-Vertretungsfall abzurechnen. Somit kann die/der der neue Betreuärztin/Betreuarzt die HZV-Versicherten kontinuierlich über die HZV versorgen, ohne dass diese zurück in die Regelversorgung fallen.

Des Weiteren können Sie bei allen HZV-Verträgen außer dem der der AOK Bayern Versicherte online über die Praxissoftware ein- und umschreiben. Bitte befolgen Sie hierbei die Hilfestellung Ihrer Praxissoftware und unsere Informationsfaxe/Informationsmails.

Bitte beachten Sie, dass seit dem Quartal 2/2021 auch die lückenlose Umschreibung von HZV-Versicherten der AOK Bayern auf einen anderen Betreuarzt mittels Arztwechselkreuz möglich ist. Abweichend von der Neueinschreibung in den HZV-Vertrag der AOK Bayern muss für die Umschreibung der allgemeine HZV-Beleg +9393+ verwendet werden und mit dem Kreuz „Arztwechsel“ versehen an die

HÄVG Rechenzentrum GmbH
Edmund-Rumpler-Str. 2
51149 Köln

gesendet werden. Auch hier gelten die gewohnten Fristen zur Patienteneinschreibung der AOK Bayern.
Nähere Informationen zur Ein- und -Umschreibung von PatientInnen der AOK Bayern finden Sie in den Handlungsanleitungen hier.

Stand: 24.08.2023

Ab wann nehmen neu eingeschiebene Patientinnen und Patienten an der HZV teil?

Sie haben Versicherte neu in einen HZV-Vertrag eingeschrieben? Dann beginnt deren Teilnahme an der HZV nach Prüfung durch die jeweilige Krankenkasse frühestens ab dem Quartal, das auf das Ende der Einschreibefrist folgt. (Bsp.: Einsendung Patienteneinschreibebeleg für BKK-Versicherten bis zum 01.11.2023 -> Teilnahme an der HZV ab 01.01.2024)

Bitte verwenden Sie für die Neueinschreibung von Versicherten den Beleg +99773+ (gelber Beleg) ausschließlich für Versicherte der AOK Bayern und den Beleg +9393+ ausschließlich für Versicherte der BKK, Bosch BKK, SVLFG (LKK), TK, IKK classic und EK. Die HZV-Belege können Sie direkt im Arztportal nachbestellen.

Einschreibefristen BKK, EK, TK, IKK classic, SVLFG:

 1. Quartal   2. Quartal   3. Quartal  4. Quartal 
 01.11.   01.02.    01.05.  01.08.

 Bitte beachten Sie die abweichenden Einschreibefristen der AOK Bayern, die jedes Jahr individuell festgelegt werden. Für 2023/2024 gilt daher:

 1. Quartal 2024 2. Quartal 2024  3. Quartal 2024 4. Quartal 2024 1. Quartal 2025
 09.10.2023  15.01.2024  15.04.2024  15.07.2024 14.09.2024

Stand: 24.08.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab welchem Alter darf man an der HZV teilnehmen und welche Besonderheiten gilt es zu beachten?

Für die Teilnahme an der HZV gibt es für Versicherte der AOK Bayern, Bosch BKK, Ersatzkassen (ohne TK), IKK classic, LKK und TK entsprechend § 73b SGB V keine Altersbe-schränkung. Jede/r Versicherte bei einer dieser Krankenkassen kann sich in die HZV einschreiben – unabhängig vom Alter. BKK-Versicherte können grundsätzlich erst ab dem 15. Lebensjahr in der HZV eingeschrieben werden.

Für alle Krankenkassen gilt: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für die Einschreibung die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person benötigt. Eine bestehende Einschreibung mit Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten bleibt auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig. Eine erneute Unterschrift durch die oder den HZV-Versicherte/n selbst ist somit nicht nötig. Auch beim Wechsel des Versichertenstatus innerhalb einer Krankenkasse, z.B. bei Ausbildungsbeginn, bleibt die HZV-Teilnahme weiterhin bestehen.

Stand: 23.11.2022

Welche Unterlagen brauche ich, um Versicherte in die HZV einzuschreiben?

Wenn Sie Ihre Patientinnen und Patienten in die HZV einschreiben möchten, benötigen Sie zwei Dokumente: Die „Teilnahme- und Einwilligungserklärung“ (für die AOK Bayern „Teilnahme- und Datenschutzerklärung“) und den HZV-Einschreibebeleg.

Um Sie bei der Einschreibung Ihrer HZV-Patientinnen und -Patienten zu unterstützen, haben wir Leitfäden erstellt, die den Prozess der Patienteneinschreibung Schritt für Schritt darstellen. Unterschieden werden muss zwischen der Einschreibung der AOK-Versicherten und der Einschreibung der Versicherten aller anderen Kassen. Die jeweiligen Anleitungen finden Sie hier.

Stand: 23.11.2022

Wie oft sende ich HZV-Einschreibebelege an die HÄVG RZ GmbH bzw. das Service Center Post der AOK Bayern?

Bitte senden Sie die Patienteneinschreibebelege möglichst regelmäßig an die jeweils verarbeitende Stelle, um eine flüssige Verarbeitung vor Ort zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle eingereichten Patienteneinschreibebelege fristgerecht verarbeitet werden können.

Stand: 23.11.2022

Wie fülle ich den HZV-Einschreibebeleg korrekt aus, um meine Patientinnen und Patienten in die HZV einzuschreiben?

Für eine korrekte Einschreibung Ihrer Patienten in die HZV verwenden Sie bitte nur originale Einschreibebelege. Die Einschreibebelege sind in Ihrem HZV-Starterpaket enthalten oder können bei den Druckereien direkt angefordert werden.

Den Einschreibebeleg können Sie mit Hilfe Ihrer Software bedrucken. Für eine besonders gute Lesbarkeit empfehlen wir eine schwarze Schriftfarbe, die Schriftart Courier und die Schriftgröße 10. Bitte achten Sie bei der Bedruckung darauf, die äußere und innere Feldbegrenzung einzuhalten sowie die Formularkennzeichen (Beispiel +9393+) nicht zu überschreiben.

Da die Verarbeitung der Belege maschinell erfolgt, ist ein handschriftliches Ausstellen unzulässig. Bitte beachten Sie, dass der Einschreibebeleg nur mit Unterschrift der Patientin/des Patienten gültig ist.

Die HZV-Belege übersenden Sie anschließend an die HÄVG Rechenzentrum GmbH, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln für die Kassen BKK, Bosch BKK, EK, IKK classic, TK und SVLFG (LKK), ebenso die Arztwechselbelege (+9393+) für Versicherte der AOK Bayern.

Die Patienteneinschreibe-Belege der AOK Bayern S15 (99773) senden Sie bitte an

AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
Service-Center Post
HZV
Postfach 2013
92218 Amberg

Stand: 29.08.2023

Wohin sende ich die HzV-Einschreibebelege für die Patienteneinschreibung?

Die HZV-Belege für Versicherte der BKK, Bosch BKK, Ersatzkassen, TK, IKKclassic, SVLFG/LKK senden Sie an:

HÄVG Rechenzentrum GmbH
Edmund-Rumpler-Str. 2
51149 Köln

Die HZV-Belege zur Neueinschreibung von Versicherten der AOK Bayern senden Sie bitte regelmäßig an das Service-Center Post der AOK Bayern. Die HZV-Belege werden dort zent-ral sortiert, gescannt und validiert:

AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
Service-Center Post
HZV
Postfach 2013
92218 Amberg

Stand: 23.11.2022

Wo erhalte ich die Patienteneinschreibeunterlagen für die HzV-Verträge?

Die HZV-Einschreibebelege können je HZV-Vertrag direkt im Arztportal angefordert werden.

Die jeweilige „Teilnahme- und Einwilligungserklärung“ – (für die AOK Bayern „Teilnahme- und Datenschutzerklärung“) finden Sie für jeden Vertrag in unseren HZV-Vertragsunterlagen unter "Teilnahmeerklärung Versicherte". Zudem können Sie diese bei der Patienteneinschreibung direkt aus der Praxissoftware ausdrucken und zusätzlich mit den Patientendaten bedrucken lassen.

Stand: 23.11.2022

 

 

Wie schreibe ich einen AOK-Versicherte in den HzV-Vertrag ein?

In 5 Schritten zur korrekten Neueinschreibung:

  1. Einschreibeberechtigt sind alle Versicherten unabhängig von ihrem Alter, die noch nicht in den HZV-Vertrag AOK Bayern eingeschrieben sind.

  2. Die/der Versicherte der AOK Bayern möchte die Teilnahme an der HZV bei Ihnen als ihrer Hausärztin/ihrem Hausarzt erklären. Sie informieren die Versicherte/den Versicherten über die HZV, händigen ihr/ihm die Teilnahme- und Datenschutzerklärung aus mit der Bitte, diese sorgfältig durchzulesen.

  3. Nachdem die Patientin/der Patient die Unterlagen sorgfältig durchgelesen hat, bitten Sie um Unterschrift der Teilnahme- und Datenschutzerklärung und legen ihr/ihm zudem den vollständig bedruckten und mit Arztstempel versehenen HZV-Beleg (99773) zur Unterschrift vor.

  4. Im Anschluss kopieren Sie bitte die Teilnahme- und Datenschutzerklärung und händigen der Patientin/dem Patienten die Kopie aus. Das Original verbleibt in Ihren Akten und muss mindestens zehn Jahre in Ihrer Praxis aufbewahrt werden.

  5. Den HZV-Beleg senden Sie bitte an das Service-Center Post der AOK Bayern. Die HZV-Belege werden dort zentral sortiert, gescannt und validiert:

    AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
    Service-Center Post
    HZV
    Postfach 2013
    92218 Amberg

WICHTIG: Bitte senden Sie ausschließlich die ausgefüllten Original-Belege an die AOK Bayern. Kopien oder Faxe werden nicht verarbeitet.

Liegen alle Teilnahmevoraussetzungen vor, wird die HZV-Teilnahme der Patientin/des Patienten bestätigt. Die Neuteilnahme von Versicherten und den jeweiligen Beginn der Teilnahme können Sie weiterhin den Informationsbriefen Patiententeilnahmestatus entnehmen.

Stand: 24.08.2023

HZV Online Key

An wen kann ich mich wenden, wenn der HZV Online Key im System nicht erkannt wird?

Wie kann ich prüfen, ob ein Patient an der HZV teilnimmt?

Um den Einschreibestatus von Patienten zu prüfen, haben Sie mehrere Möglichkeiten.

Den Teilnahmestatus Ihrer eigenen eingeschriebenen Versicherten können Sie dem Informationsbrief Patiententeilnahmestatus entnehmen. Diesen erhalten Sie regelmäßig für jedes Quartal von der HÄVG Rechenzentrum GmbH zugeschickt bzw. können Sie im Online Service des Arztportals herunterladen.

Bei Ihnen noch unbekannten bzw. neuen Patienten können Sie entweder direkt den Teilnahmestatus des Patienten erfragen oder Sie nutzen am besten den HZV-Online Key. Damit stellen Sie insbesondere für die Ihnen noch unbekannten Patienten eine vertragskonforme Abrechnung der erbrachten Leistungen sicher.

Sie können die Prüfung des Teilnahmestatus direkt beim Einlesen der eGK durchführen, oder auch bei der Erstellung der Quartalsabrechnung.

Was ist der HZV-Online Key und wozu benötige ich ihn?

Der HZV-Online Key ist ein spezieller USB-Stick, der Ihnen eine sichere und verschlüsselte Übermittlung Ihrer Abrechnungsdaten an die HÄVG Rechenzentrum GmbH sowie die Online-Teilnahmeprüfung ermöglicht.

Übermittlung der Abrechnungsdaten:

Durch die Online-Übermittlung Ihrer Abrechnungsdaten ersparen Sie sich die Erstellung einer Abrechnungs-CD. Zudem erhalten Sie beim Onlineversand Ihrer Abrechnungsdaten eine direkte Rückmeldung, dass die übermittelten Daten eingegangen sind. Diese Eingangsbestätigung im PDF-Format können Sie für Ihre Dokumentation abspeichern.

Überprüfung Patiententeilnahmestatus:

Des Weiteren können Sie über die Funktion der Online-Teilnahmeprüfung feststellen, ob der Patient an einem HZV-Vertrag teilnimmt. Damit stellen Sie insbesondere für die Ihnen noch unbekannten Patienten eine vertragskonforme Abrechnung der erbrachten Leistungen sicher.

Die Voraussetzung für die Nutzung des HZV Online Key ist ein sicherer Internet-Zugriff an dem PC, an dem das HÄVG-Prüfmodul installiert ist, und ein freier USB-Anschluss.

Arztportal

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Anmeldung und Registrierung im Arztportal habe?

Was ist das Arztportal?

Das Arztportal ist eine webbasierte Plattform für Mitglieder der Landesverbände des Deutschen Hausärzteverbandes und HZV-Teilnehmer/-Innen. Das Service Angebot wird Ihnen durch den Bayerische Hausärzteverband gemeinsam mit den weiteren Landesverbänden des Deutschen Hausärzteverbandes in Zusammenarbeit mit der HÄVG zur Verfügung gestellt.

Es bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Status zu HZV-Vertragsteilnahmen einzusehen und persönliche Daten wie LANR, BSNR, Adressdaten, Bankverbindung und zusätzliche Qualifikationen zu ändern. Außerdem können Sie besuchte Fortbildungen (organisiert durch HSW GmbH oder IhF) abfragen oder extern besuchte Fortbildungen eintragen und sich so einen Überblick über alle besuchten Fortbildungsveranstaltungen verschaffen.

Darüber hinaus werden Ihnen im Online Service des Arztportals vertrauliche Dokumente zum Download zur Verfügung gestellt. Dadurch erhalten Sie die HZV-Dokumente deutlich schneller als auf postalischem Weg und können diese komfortabel digital archivieren. 

Hierfür müssen Sie im Arztportal angemeldet und für das mTan-Verfahren registriert sein. Das stellt sicher, dass nur Sie und Ihr Praxispersonal Ihre vertraulichen Dokumente einsehen können.

Welche Vorteile bringt es, sich für das Arztportal zu registrieren?

Ihre Vorteile im Überblick:

      • Schnellere Informationen: Sie erhalten Ihre Dokumente wesentlich früher als per Post. Dazu werden Sie per E-Mail direkt über die Bereitstellung neuer Dokumente informiert.
      • Zeitersparnis: Durch die Funktion „Patiententeilnehmerverzeichnis“ in Ihrer Praxissoftware können Sie die Patiententeilnahmeinformationen aus den eInfobriefen automatisch in Ihre Praxissoftware importieren und das zeitintensive und fehleranfällige manuelle Bearbeiten entfällt.
      • Mehr Flexibilität: Ihre Dokumente stehen rund um die Uhr zum Abruf bereit. Sie können sie nach dem Download bequem auf Ihrem Rechner ablegen und archivieren.
      • Mehr Sicherheit: Durch das sogenannte mTan-Verfahren wird sichergestellt, dass nur Sie Ihre vertraulichen Dokumente abrufen und einsehen können.
      • Mehr Transparenz: Durch die eStatistik erhalten Sie je Quartal eine individuelle Übersicht Ihrer vertragsübergreifenden HZV-Abrechnungskennzahlen.
      • Mehr Leistung: Durch die Möglichkeit des kostenfreien Downloads der arriba-Software profitieren Sie davon, dass die HZV-Verträge BKK GWQ/VAG und TK Ihnen die Möglichkeit bieten, den Einsatz des arriba-Moduls zur partizipativen Entscheidungsfindung für definierte Krankheitsbilder im Rahmen der HZV-Quartalsabrechnung abzurechnen.

Weitere Informationen und eine genaue Anleitung zur Registrierung und Nutzung des Online-Abrufs finden Sie auf der Startseite des Arztportals (www.arztportal.net).

Vertretung / Stellvertretung

Worin liegt der Unterschied zwischen einem HZV-Vertreterarzt und HZV-Stellvertreterarzt?

Der HZV-Vertreterarzt ist ein Hausarzt, in dessen Praxis der Patient zum Zeitpunkt des Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in der HZV eingeschrieben ist. Der Vertreterarzt kann nur die Vertreterpauschale, qualifikationsgebundene Leistungen und in Abhängigkeit vom HZV-Vertrag ggf. Besuche sowie Wegepauschalen abrechnen.

Prüfen Sie bitte mit Hilfe des HZV Online Keys bei allen Patienten, ob eine HZV-Teilnahme vorliegt, um Fehlabrechnungen zu vermeiden.

Ein HZV-Stellvertreterarzt ist ein Hausarzt, der als Praxispartner des Betreuarztes innerhalb einer BAG/eines MVZ die Vertretung des Betreuarztes übernimmt. Durch den Stellvertreterarzt erbrachte HZV-Leistungen werden bei der Abrechnung dem Betreuarzt zugeordnet, unabhängig davon, ob der Stellvertreterarzt an der HZV teilnimmt oder nicht.
Der Stellvertreterarzt kann somit alle Leistungen des Betreuarztes sowie die uns gemeldeten qualifikationsgebundenen Leistungen an HZV-Patienten erbringen und abrechnen.

Um auch hier etwaige Fehlabrechnungen zu vermeiden, bitten wir alle Praxispartner (außer Angestellte) bei Vorliegen aller Teilnahmevoraussetzungen an der HZV teilzunehmen.

 

Wann darf / muss eine HZV-Vertreterpauschale abgerechnet werden?

Im Falle der Vertretung für einen anderen HZV-Hausarzt ist auf die korrekte Abrechnung der HZV-Patienten zu achten. Für den vertretenden Arzt ist hierbei gleichgültig, ob es sich bei dem Fall tatsächlich um eine Urlaubsvertretung handelt oder der Patient aus anderen Gründen einen anderen HZV-Arzt aufsucht.

Bei Vertretungen eines anderen HZV-Hausarztes darf die Behandlung dessen Patienten über die vertraglich definierte Vertreterpauschale abgerechnet werden. Erfassen Sie hierfür in Ihrer Praxissoftware die Ziffer „0000“ für den Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich die Ziffer „0004/VP“ für die Vertreterpauschale.

Die Erfassungsziffern und die Vergütung der Vertreterpauschale sind vertragsindividuell wie folgt geregelt:

 Vertrag  AOK   BKK EK  TK SVLFG Bosch BKK IKK  classic
Ziffer   0004   0004 0004 0004 0004 VP 0004
Vergütung 13,50 €
2x/Quartal
20,00 €
1x/Quartal
17,50 €
2x/Quarta
20,00 €
1x/Quartal
20,00 €
2x/Quartal
20,00 €
1x/Quartal
42,00 €
1x/Quartal

Zudem können Einzelleistungen abgerechnet werden, sofern es keinen vertraglichen Ausschluss gibt.
Bitte beachten Sie hierbei die jeweiligen Regelungen der einzelnen HZV-Verträge!

Die Abrechnung über die KV Bayerns ist für HZV-Vertretungspatienten nicht zulässig.

Hinweis: Nutzen Sie den HZV Online Key, um den HZV-Teilnahmestatus der Patienten zu überprüfen! Um Fehlabrechnungen zu vermeiden und auch HZV-Patienten, die nicht bei Ihnen, sondern bei einem anderen Betreuarzt eingeschrieben sind, korrekt über die HZV abzurechnen, empfiehlt es sich, bei jedem Patienten eine Online-Teilnahmeprüfung durchzuführen. Nur so können Sie sicher sein, ob es sich um einen HZV-Patienten handelt oder nicht.

Wie rechne ich Leistungen innerhalb einer BAG/eines MVZ durch einen Stellvertreter korrekt ab?

Ein Stellvertreterarzt ist ein Hausarzt, der als Praxispartner oder angestellter Arzt des HZV-Betreuarztes innerhalb einer Einzelpraxis/BAG/eines MVZ die Vertretung des HZV-Betreuarztes übernimmt. Bitte achten Sie darauf, dass alle hausärztlichen Mitglieder in einer BAG/einem MVZ an den HZV-Verträgen teilnehmen, sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind.

Die Abrechnung der vom Stellvertreter erbrachten Leistungen erfolgt innerhalb der HZV. Durch den Stellvertreterarzt erbrachte HZV-Leistungen werden bei der Abrechnung dem HZV-Betreuarzt zugeordnet, unabhängig davon, ob der Stellvertreterarzt an der HZV teilnimmt (Meldung der LANR an HÄVG erforderlich). Eine Abrechnung dieser HZV-Leistungen über die KV Bayerns ist nicht zulässig!

Der HZV-Betreuarzt darf auch Leistungen, für die er selbst keine Qualifikation oder Abrechnungsgenehmigung besitzt, durch einen Stellvertreterarzt in der BAG/MVZ erbringen lassen („delegieren“). Zu beachten ist hierbei, dass insbesondere für qualifikationsgebundene Leistungen auf dem HZV-Schein des Betreuarztes die LANR des Stellvertreterarztes dokumentiert wird, da andernfalls eine Vergütung der Leistungen nicht erfolgt. Daher sollten Sie regelmäßig die von Ihnen gemeldeten Qualifikationen/Abrechnungsgenehmigungen überprüfen (auch die der Stellvertreterärzte) und Änderungen umgehend melden.

Entsteht bei der Vertretung innerhalb einer BAG/MVZ ein Vertretungsfall?

Innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)/eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) entsteht kein Vertretungsfall. Die Behandlung kann durch einen Praxispartner (Stellvertreterarzt) erfolgen, die Vertreterpauschale kann jedoch nicht zusätzlich abgerechnet werden. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen wird stets dem gewählten HZV-Arzt zugeordnet, bei dem der HZV-Patient eingeschrieben ist. Es handelt sich hierbei um Stellvertreterleistungen.

Wie finde ich den passenden Vertreterarzt?

Während der Urlaubszeit ist die Vertretung ähnlich der derzeitig geltenden KV-Regelung definiert, das heißt, der zu vertretende HZV-Hausarzt hat einen HZV-Vertreter zu benennen und seine HZV-Patienten über die Vertretung zu informieren. Für die Teilnahme an der Vertretungsregelung ist erforderlich, dass der vertretende Hausarzt an der HZV teilnimmt. Bei der Suche nach einem HZV-Vertreterarzt hilft Ihnen die HZV-Vertretungs-Suche im Arztportal oder die Homepage www.hausarzt-suche.de.

Insbesondere in der Urlaubszeit gilt: Achten Sie bitte stets darauf mittels HZV-Online Key zu überprüfen, ob Patienten HZV-Teilnehmer sind.

Stand März 2024

Abrechnung von Leistungen

Wie rechne ich die dringende Terminvermittlung zum Facharzt richtig ab?)

Bei den HZV-Verträgen, in denen die GOP 03008 nicht im HZV-Ziffernkranz enthalten ist, rechnen Sie die Hausarztvermittlung nach GOP 03008 mittels der zusätzlichen Kennzeichnung GOP 88196 über die KVB ab. Für die Abrechnung der GOP 03008 gelten die Regelungen des EBM. In den HZV-Verträgen, in denen die GOP 03008 im HZV-Ziffernkranz (Pauschale) enthalten ist, können Sie die GOP 03008 nicht über die KVB abrechnen. Dies gilt für die HZV-Verträge BKK, TK, BAHN BKK und IKKclassic.

   AOK BY  BKK  Bosch BKK  EK  TK IKK
classic
SVLFG
(LKK)
Zuschlag für
Hausarzt-
vermittlungsfall
KVB: 03008
+
88196
 HZV-
Pauschale
KVB: 03008
+
88196
KVB: 03008
+
88196
HZV-
Pauschale 
HZV-
Pauschale
KVB: 03008
+
88196

Wie rechne ich die Corona-Impfung bei HZV-Patienten ab?

Die Corona-Impfleistungen sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge und daher auch für alle HZV-Patientinnen und -Patienten über die KV Bayerns abrechenbar. Hierbei gelten die Regelungen des EBM.

GU und iFOBT-Test als Einzelleistung im selben Kalenderjahr - geht das?

In den HZV-Verträgen, in denen der iFOBT-Test Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung (GU) ist – AOK Bayern, BKK und SVLFG (LKK) - kann die GU und der iFOBT-Test als Einzelleistung nicht im selben Kalenderjahr abgerechnet werden. Das hat zur Folge, dass eine durchgeführte GU nicht vergütet wird, wenn Sie bereits in einem vorangegangenen Quartal des selben Kalenderjahrs beim gleichen Patienten einen iFOBT-Test vorgenommen haben. Ohne manuelle Korrektur wird dann nur der iFOBT-Test vergütet, nicht aber die GU.

Sie können das Problem umgehen, indem Sie bei Patientinnen und Patienten, die in ein und demselben Jahr Anspruch auf eine GU und einen präventiven iFOBT-Test haben, den iFOBT-Test immer zusammen mit der GU durchführen.

Weitere Informationen zum iFOBT-Test in der HZV mit eine Übersicht finden Sie im Blickpunkt HZV zu diesem Thema.

Ist das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung auch für HZV-Versicherte abrechenbar?

Die GOP des EBM 01734 und 01744 sind nicht Bestandteil in allen HZV-Verträgen.
 
In den HZV-Verträgen der BKK, Bosch BKK und IKK classic ist das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion Bestandteil der HZV-Verträge. Durch Abrechnung der Gesundheitsuntersuchung (BKK), des Präventionszuschlags (Bosch BKK) oder der Grundpauschale (IKK classic) ist die Leistung abgegolten.
 
Die GOP 01734 „Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01732 für das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion […]“ ist ein Zuschlag auf die bereits in den HZV-Verträgen enthaltene Ziffer 01732 „Gesundheitsuntersuchung“ und daher auch für HZV-Versicherte der anderen Krankenkassen nicht gegenüber der KVB abrechenbar.
 
Anders verhält es sich mit der EBM-Ziffer 01744 „Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion“. Diese stellt eine Übergangsregelung dar und ist befristet bis zum 31. Dezember 2023 neu in den EBM aufgenommen worden. Abrechenbar ist das Screening für HZV-Patienten, die in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der neuen Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie am 01.10.2021 (13.02.18 bis 30.09.21) eine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen haben. Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen über die KVB.

Die HZV Chronikerpauschale – Worauf ist bei der Dokumentation zu achten?

Die Chronikerpauschale (0003, BBP) kann bei HZV-Patienten mit einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf vom Betreuarzt zur Abrechnung gebracht werden.
Der Chroniker-Begriff wurde seit Mitte 2020 vereinheitlicht und neu definiert, sodass die bei der Abrechnung u.a. folgende Grundsätze beachtet werden müssen:

  • Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein, dabei sollte so spezifisch wie möglich dokumentiert werden. D. h. Resteklassen werden nur verwendet, wenn keine genauere Zuordnung einer Schlüsselnummer möglich ist.
  • Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Versorgung setzt eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

    In der jeweiligen Anlage 3 des HZV-Vertrags finden Sie die darüber hinaus geltenden Abrechnungsregeln

Welche Leistungen sind bei der Beschäftigung einer VERAH abrechenbar?

In den HZV-Verträgen in Bayern wird die besondere Betreuungsleistung durch eine Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®) zusätzlich vergütet.

In den HZV-Verträgen BKK, EK, TK, LKK, Bosch BKK und IKK classic wird der VERAH®-Zuschlag für die Betreuung der gemäß HZV-Vertrag chronisch kranken Patienten vergütet.
Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern wird die Beschäftigung einer VERAH® mit einem Zuschlag zur Strukturpauschale für jeden eingeschriebenen HZV-Versicherten zusätzlich vergütet.

In den HZV-Verträgen AOK Bayern, BKK, EK, und TK können Besuchsleistungen, die die VERAH® erbringt, zusätzlich als Einzelleistungen abgerechnet werden.
Die Übersicht der Vergütungsregeln können Sie hier einsehen, die Vergütungsregeln der einzelnen HZV-Verträge finden Sie in den jeweiligen Vertragsunterlagen unter Anlage 3.

Bitte beachten Sie, dass eine Vergütung dieser Leistungen erst möglich ist, wenn Sie die zusätzliche Qualifikation an uns mittels Meldeformular und VERAH®-Urkunde gemeldet haben. Die Vergütung erfolgt stets ab dem auf die Meldung folgenden Quartal.

Stand: 22.11.2022

 

Was ist bei der HZV-Abrechnung prä- und poststationärer Leistungen zu beachten?

Die Betreuung von Patientinnen und Patienten vor und nach einem stationären Aufenthalt oder einer Operation gehört zu den Aufgaben in einer HZV-Praxis. Was dabei zu beachten ist:

Betreuung im Zusammenhang mit einer Operation

Für die Operationsvorbereitung (präoperative Behandlung) rechnen Sie bei den HZV-Patient:innen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2003 ab. Bei einer postoperativen Behandlung von HZV-Versicherten der BKK, EK (ohne TK) und SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2005 ab.

Die Ziffern der prä- und postoperativen Behandlung können sowohl bei stationären Operationen als auch bei ambulanten Operationen abgerechnet werden. Bei den HZV-Verträgen der AOK BY, Bosch BKK, IKKclassic und TK sind die prä- und postoperativen Leistungen in der Pauschale enthalten. Im HZV-Vertrag BKK ist die Operationsvorbereitung in der Pauschale enthalten.

Betreuung im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt

Bei der prästationären hausärztlichen Betreuung von HZV-Patient:innen der SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2002 ab. Bei allen anderen HZV-Verträgen ist diese Leistung nicht Vertragsbestandteil und kann nicht abgerechnet werden.

Für die poststationäre hausärztliche Betreuung kann bei den HZV-Verträgen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2004 abgerechnet werden. In den HZV-Verträgen der AOK BY und BKK ist die Leistung mit der Pauschale abgegolten. Bei den HZV-Verträgen Bosch BKK, IKKclassic und TK ist die poststationäre Betreuung nicht Vertragsbestandteil und kann deshalb nicht abgerechnet werden.

Beachten Sie bei der Abrechnung, dass Sie auch die Leistungsinhalte der Abrechnungsziffern vollständig erbracht haben. Um genauere Informationen zu den einzelnen Ziffern zu bekommen, beachten Sie bitte die vertraglichen Regelungen (jeweilige Anlage 3 der HZV-Verträge). Zudem können Sie diese ganz einfach in unserem Abrechnungstool suchen.

Wie rechne ich präoperative hausärztliche Leistungen in den HzV-Verträgen ab?

In den HZV-Verträgen mit den Ersatzkassen sowie mit der SVLFG (LKK) sind Leistungen zur präoperativen Versorgung des Patienten über die Einzelleistung „2003“ abgebildet.

Die Ziffer ist vor jedem stationären Aufenthalt, bei dem eine Operation vorgesehen ist, und vor jedem geplanten ambulanten oder belegärztlichen Eingriff abrechenbar, sofern die Operation 14 Kalendertage nach der Leistungserbringung erfolgt.
(Die exakten Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsvoraussetzungen finden Sie bei den Vertragsunterlagen (jeweils unter Anlage 3).

In den HZV-Verträgen mit AOK, BKK, Bosch BKK, TK, Bahn BKK und IKK classic sind Leistungen zur OP-Vorbereitung in der Pauschale enthalten und somit bereits abgegolten.

Eine Übersicht über die Abrechenbarkeit einzelner EBM-Ziffern finden Sie auch auf unserer Homepage bei den Abrechungsübersichten.

Stand: 27.10.2023

Welche Änderungen haben sich in der HZV durch die Laborreform zum 01.04.2018 ergeben?

Für jeden HZV-Patienten, für den im aktuellen Quartal ein HZV-Fall abgerechnet wird, wird zusätzlich ein KV-Schein angelegt. Auf diesem geben Sie die Zählziffer „88192“ zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbudgets an.
Was ist neu? Seit dem 01.04.2018 erfolgt die Angabe aller vorhandenen Laborausschlussziffern auf dem KV-Schein mit der Zählziffer 88192.

Stand: 27.10.2023

In welchem Abstand dürfen bei einem HzV-Versicherten Gesundheitsuntersuchungen (Check-Up - 01732) abgerechnet werden?

Für die HZV-Verträge AOK Bayern, BKK, Bosch BKK, EK Bayern (ohne TK), IKK classic, TK und Bahn BKK ist die Gesundheitsuntersuchung mit der Ziffer 01732 für Frauen und Männer ab dem 36. Lebensjahr einmal alle zwei Kalenderjahre abrechenbar.

Im HZV-Vertrag SVLFG (LKK) kann die Gesundheitsuntersuchung mit der Ziffer 01732 für Frauen und Männer ab dem 36. Lebensjahr einmal pro Kalenderjahr abgerechnet werden.

Im IKK classic HZV-Vertrag ist die Gesundheitsuntersuchung einmalig auch für Patienten im Alter von 18 bis 34 Jahren abrechenbar (01732B).

Hierbei spielt nicht das exakte Datum der Erbringung und Abrechnung der letzten Gesundheitsuntersuchung die entscheidende Rolle, sondern das Kalenderjahr.

Bsp. 1: Am 01.09.2022 wurde bei einem im AOK-HZV-Vertrag eingeschriebenen Patienten eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt. Die nächste Gesundheitsuntersuchung kann also frühestens ab Januar 2024 erfolgen.

Stand: 27.10.2023

Bis wann müssen die HzV-Abrechnungsdaten für das abgelaufene Quartal eingereicht werden?

Die Frist zur Einreichung der Abrechnung endet am 10. Kalendertag nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals.

Eine Übersicht der Stichtage für die Abgabe der Quartalsabrechnungen können Sie hier einsehen. Bitte reichen Sie Ihre HZV-Quartalsabrechnungen rechtzeitig bis zum jeweiligen Stichtag bei der HÄVG Rechenzentrum GmbH ein.

Eine Verlängerung der Einsendefrist ist aufgrund nachgelagerter Prozesse nicht möglich.

TIPP: Erstellen Sie Ihre HZV-Quartalsabrechnung vor der KV-Quartalsabrechnung. Mit Hilfe des HZV Online Key können Sie erkennen, ob die jeweiligen Patienten, z.B. Vertretungsfälle, korrekt über die HZV abgerechnet werden können. Ist dies aufgrund einer Fehlermeldung nicht der Fall, können diese Patienten dann noch im aktuellen Quartal über die KVB abgerechnet werden.

Stand: 30.08.2023

Wie kann die EBM-Leistung “Zuschlag zur Videosprechstunde” bei HZV-Patienten abgerechnet werden?

Die GOP 01450 „Zuschlag Videosprechstunde“ kann bei HZV-Patienten der Verträge Bosch BKK, EK, IKK classic und SVLFG (LKK) über den KV-Schein mit der Kennzeichnung des Buchstaben „H“ mit der GOP 01450H erfolgen.

Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt demnach die Abrechnung der GOP 01450 über den KV-Schein, sofern die Grundleistung, das heißt der Arzt-Patienten-Kontakt (Grundpauschale „0000“), im Rahmen der HZV erfolgt ist.

Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern ist die Videosprechstunde Vertragsbestandteil und mit der Abrechnung der Grundpauschale bereits ausgegolten.

Für HZV-Patienten des TK HZV-Vertrags kann die Videosprechstunde mittels der Erfassungsziffer 1450 über die HZV abgerechnet werden. Da die Videosprechstunde eines der Merkmale zur Infrastrukturausstattung beim Innovationszuschlag „Z1“ darstellt, wird die Videosprechstunde zusätzlich auch im Innovationszuschlag mitvergütet.

Für HZV-Patienten des BKK-HZV-Vertrags kann die Videosprechstunde mittels der Erfassungsziffer 1450 über die HZV abgerechnet werden.

In den HZV-Verträgen AOK-Bayern, TK und BKK kann die GOP 01450 bzw. 01450H nicht gegenüber der KVB abgerechnet werden.

Stand: 27.10.2023

Wie werden Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen in der HZV abgerechnet?

Während die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 sowie die Jugendvorsorgeuntersuchung J1 generell über die HZV-Verträge in Bayern abrechenbar sind, wird die U10, U11 und J2 in einigen HZV-Verträgen über die KV abgerechnet, wobei die jeweiligen vertraglichen Regelungen zu beachten sind (Ausnahme SVLFG (LKK) und AOK Bayern: hier sind sämtliche Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen über die HZV abrechenbar).

Aber keine Sorge: Mit unserer Tabelle zur Abrechnung der Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen in den HZV-Verträgen behalten Sie den Überblick. Die Tabelle und weitere Informationen rund um die Erbringung und Abrechnung der Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen finden Sie hier im Bereich Abrechnungshilfen.

Stand: 27.10.2023

Wie kann die Erstellung des Medikationsplans für HzV-Patienten abgerechnet werden?

Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die eine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP) abgerechnet wird, setzt die KVB automatisch einmal pro Quartal bei allen KV-Fällen den Zuschlag für den Medikationsplan zu.

Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die keine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP), sondern eine Versichertenpauschale abgerechnet wird, kann die GOP 01630 (jährlicher Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000/04000) als Einzelleistung abgerechnet werden. Die GOP 01630 honoriert die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans durch den Hausarzt.

Die Chronikerpauschale (Ziffer 0003) der HZV-Verträge vergütet den erhöhten Aufwand für die Behandlung von chronisch Kranken. In diesem Zusammenhang ist auch das Erstellen eines Medikationsplans in der Ziffer 0003 enthalten und somit abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung ist nicht möglich.

In den HZV-Verträgen AOK Bayern und TK/Bahn BKK ist das Erstellen eines Medikationsplans Bestandteil der Grundpauschale ist. Eine zusätzliche Abrechnung der GOP 01630 für HZV-Patienten ist daher ausgeschlossen.

In den Weiteren HZV-Verträgen ist die GOP 01630 nicht Bestandteil der HZV-Ziffernkränze. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auch für HZV-Patienten für die keine Chronikerpauschale abgerechnet wird über die KV Bayerns.

Erfassung und Abrechnung in der Abrechnungssoftware: Für HZV-Patienten der BKK, Bosch BKK, EK, SVLFG (LKK) und IKK classic ist die GOP „01630H“ auf dem KV-Abrechnungsschein einzutragen. Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt die Abrechnung der Leistung 01630 über die KVB, obwohl die Grundleistung (Versichertenpauschale) im Rahmen der HZV vergütet wird.

Eine Gegenüberstellung der Leistungsziffern für die Erfassung in der HZV-Abrechnungssoftware finden Sie hier. 

Stand: 27.10.2023

Wie rechne ich Impfleistungen für HzV-Patienten richtig ab?

Impfleistungen sind Bestandteil der HZV-Verträge in Bayern und mittels der gültigen Erfassungsziffern entsprechend der Impfvereinbarung / Schutzimpfungsrichtlinie des GBA (gültig für TK) in der HZV-Abrechnung zu dokumentieren und zu übermitteln. 

Bei den HZV-Verträgen der AOK Bayern, BKK, Ersatzkassen, SVLFG (LKK) und TK/Bahn BKK werden die Impfleistungen als Einzelleistung vergütet.

Bei den HZV-Verträgen der Bosch BKK und IKK classic sind die Impfleistungen Bestandteil der HZV-Grundpauschale und durch diese bereits abgegolten – die Dokumentation in der HZV-Abrechnung erfolgt dennoch mittels der Erfassungsziffern entsprechend der Impfvereinbarung.

Bitte beachten Sie, dass Impfleistungen aufgrund einer beruflichen Indikation oder einer Reiseindikation nicht Bestandteil der HZV-Verträge sind (Suffixe V,W,X,Y) und über die KVB abgerechnet werden können.

Die Erfassungsziffern in der HZV können Sie hier nachlesen.

Stand: 27.10.2023

In welchen Fällen erfolgt die Vergütung der Chronikerpauschale P3 im HzV-Vertrag AOK Bayern S15?

Eine Erkrankung ist chronisch, wenn eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:

  1. Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Mde) von mindestens 60% vor.
  3. Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Sofern eines der obigen Merkmale vorliegt und eine chronische Diagnose bereits im Quartal vor dem Abrechnungsquartal vorlag, kann die Chronikerpauschale „0003“ dokumentiert und in der Abrechnung übermittelt werden.

Zur Abrechnung der Chronikerpauschale müssen zwei Arzt-Patienten-Kontakte erfolgenn und mit der Ziffer „0000“ dokumentiert werden, wobei ein Arzt-Patienten-Kontakt durch zwei VERAH-Besuche mit der „1417“ ersetzt werden kann.

Erst mit dem zweiten Arzt-Patienten-Kontakt kann die Dokumentation und Abrechnung der Ziffer „0003“ erfolgen. Wenn sich ein bereits chronisch kranker Patient bei Ihnen neu in die HZV einschreibt, so können Sie die Chronikerpauschale bereits im ersten Teilnahmequartal des Patienten ansetzen. In diesen Fällen behält sich die AOK Bayern vor, das Vorliegen der Diagnose im Vorquartal gesondert nachgelagert zu prüfen.

Stand: 27.10.2023

Wie werden Leistungen abgerechnet, die aus Überweisungen von anderen HzV-Ärzten entstehen?

Für HZV-Patienten, die von einem anderen HZV-Arzt (nicht innerhalb der Praxis) an Sie überwiesen werden, kann die Zielauftragspauschale „0005“ abgerechnet werden. Je nach HZV-Vertrag werden darüber hinaus auch Einzelleistungen vergütet.

Bitte beachten Sie, dass in den HZV-Verträgen AOK Bayern S15 und BKK die Zielauftragspauschale „0005“ nur dann abrechenbar ist, wenn eine der dazu im HZV-Vertrag definierten Einzelleistungen angefordert wurde:

 

Per Zielauftrag angeforderte Einzelleistungen:

Abrechnungsregel:

AOK S15

  • Aufzeichnung Langzeit- EKG
  • Langzeit-RR
  • Belastungs-EKG
  • Sonografie Abdomen
  • Sonografie Schilddrüse
  • CW-Doppler-Sonografie
    der extremitätenversorgenden
    u./o. extrakraniellen Gefäße
  • Chirotherapie an der Wirbelsäule
  • Körperakupunktur
  • Durchführung des Ultraschallscreenings auf abdominelle Bachaortenaneurysmen
  • Hautkrebsscreening
  • Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
    Einzelleistung max. 1 x pro Quartal abrechenbar,
    Ausnahme Körperakupunktur (30791);
  • Nicht am selben Tag mit der Vertreterpauschale
    und der Zielauftragspauschale DSP abrechenbar
  • Zielauftrag innerhalb einer BAG/eines MVZ
    nicht abrechenbar

 BKK

 
  • Aufzeichnung Langzeit-EKG
  • Langzeit-RR
  • Belastungs-EKG
  • Sonografie Abdomen
  • Sonografie Schilddrüse
  • CW-Doppler-Sonografie der
    extremitätenversorgenden
    u./o. extrakraniellen Gefäße
  • Hautkrebsscreening
  • Chirotherapie an der Wirbelsäule
  • Körperakupunktur
 
  • Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
    Einzelleistung abrechenbar;
  • jede Einzelleistung max. 1 x pro Quartal
    zuzüglich abrechenbar;
  • Nicht am selben Tag mit der
    Vertreterpauschale abrechenbar;
  • Zielauftrag innerhalb einer
    BAG/eines MVZ nicht abrechenbar

 EK

Erbringung der im Zielauftrag
definierten Leistung inklusive
Befundermittlung
 
  • Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
    Einzelleistung abrechenbar;
  • jede Einzelleistung max. 1 x pro Quartal
    zuzüglich abrechenbar;
  • Nicht am selben Tag mit der
    Vertreterpauschale abrechenbar;
  • Zielauftrag innerhalb einer BAG/
    eines MVZ nicht abrechenbar

Bosch BKK, IKK classic, TK, Bahn BKK, SVLFG (LKK)

Erbringung der im Zielauftrag
definierten Leistung inklusive
Befundermittlung

 
  • Keine Abrechnung von Einzelleistungen;
  • Nicht am selben Tag mit der
    Vertreterpauschale abrechenbar;
  • Zielauftrag innerhalb einer BAG/
    eines MVZ nicht abrechenbar

Stand: 27.10.2023

Was ist eigentlich die Strukturpauschale?

Die sogenannte Strukturpauschale dient der Honorierung der gehobenen Technikausstattung und des Qualitätsmanagements in der HZV-Hausarztpraxis. Die Strukturpauschale wird für jeden eingeschriebenen HZV-Patienten automatisch vergütet. Diese Pauschale ist kontaktunabhängig, d.h. es ist kein Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Auch eine Erfassung in der Praxissoftware ist nicht nötig.
Die Strukturpauschale ist Bestandteil der HZV-Verträge der AOK Bayern, der LKK/SVLFG, der IKK classic und der Bosch BKK.

Stand: 27.10.2023

Doppel- und Fehlabrechnung

Was sind Doppelabrechnungen und was sind Fehlabrechnungen?

Leistungen, die Bestandteil der HZV-Verträge sind, dürfen nicht zusätzlich oder stattdessen gegenüber der KVB abgerechnet werden, da dies zu Doppel- oder Fehlabrechnungen führt:

  • Bei „Doppelabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die für einen Patienten innerhalb eines Quartales gleichzeitig sowohl im Rahmen der HZV als auch über die KVB abgerechnet wurden. Doppelabrechnungen liegen auch dann vor, wenn die HZV-Leistungen nicht vom Betreuarzt, sondern durch einen anderen Arzt (innerhalb der BAG oder MVZ) also dem Stellvertreterarzt, erbracht werden und zusätzlich gegenüber einer KV abgerechnet werden.
  • Bei „Fehlabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die fälschlicherweise über die KVB abgerechnet wurden, obwohl diese Bestandteil des Ziffernkranzes des HZV-Vertrages sind.

Sowohl Doppel- als auch Fehlabrechnungen können als „Nicht vertragskonforme Inanspruchnahme“ (NVI) zu einem Schaden der Krankenkasse führen, der Ihnen gegenüber mittels eines Korrekturanforderungsnachweises geltend gemacht werden kann.

Stand: 08.10.2023

Wie funktioniert die Regelwerksprüfung und welche Vorteile habe ich durch sie?

Die Regelwerksprüfung wurde in Abstimmung zwischen KVB, Krankenkassen/ -verbänden und BHÄV umgesetzt. Die KVB prüft bei jeder Quartalsabrechnung, ob Leistungen, die Bestandteil der HZV-Verträge sind, fälschlicherweise über die KVB abgerechnet wurden. Damit die Regelwerksprüfung greift, müssen der Hausarzt und der Patient am jeweils selben HZV-Vertrag teilnehmen.

Durch die Regelwerksprüfung können sowohl rückwirkende Korrekturen von Fehl- und Doppelabrechnungen als auch Kosten durch nicht vertragskonforme Inanspruchnahmen vermieden werden.

Zurückgewiesene Leistungen sind in Ihrer Richtigstellungsmitteilung des Honorarbescheids der KVB ausgewiesen.

Durch die HZV-Regelwerksprüfung können rückwirkende Abrechnungskorrekturen von Doppel- und Fehlabrechnungen deutlich reduziert werden, da Ihnen die irrtümlich über die KVB abgerechneten HZV-Leistungen erst gar nicht vergütet werden. Durch die zeitnahe Rückmeldung der KVB zu abgelehnten Leistungen haben Sie so die Möglichkeit, Leistungen, die im Rahmen der Regelwerksprüfung zurückgewiesen wurden, innerhalb der definierten Fristen in der HZV nachzureichen. Die Nachreichfristen können Sie hier nachlesen.

Eine ausführliche Erklärung der Regelwerksprüfung finden Sie hier.

Stand: 08.10.2023

Wie können rückwirkende Korrekturen von Doppel- und Fehlabrechnungen vermieden werden?

Prüfung der HZV-Teilnahme durch den HZV Online Key:

Mittels der Funktion der Online-Teilnahmeprüfung des HZV Online Keys können Sie feststellen, ob der Patient an einem HZV-Vertrag teilnimmt. Damit stellen Sie insbesondere für die Ihnen noch unbekannten Patienten eine vertragskonforme Abrechnung der erbrachten Leistungen sicher und können eine versehentliche Abrechnung über die KVB vermeiden.

Stand: 30.10.2023

Online-Service im Arztportal:

Stellen Sie zudem sicher, dass Patienten, die bei Ihnen in die HZV eingeschrieben sind, auch in Ihrer HZV-Vertragssoftware aktiviert werden. Über den Online-Service im Arztportal können Sie Ihre Patiententeilnahmeinformationen in Ihre Praxissoftware importieren – ohne zeitaufwendiges und fehleranfälliges manuelles Bearbeiten. Weitere Informationen zum Arztportal finden Siehier.

Die Nachreichfristen können Sie hier nachlesen.

Stand: 30.10.2023

 

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