Blickpunkte

Blickpunkt Hausarztverträge: Stellvertretung und Vertretung in der HZV

HINWEIS: Unsere Blickpunkte werden wir künftig nicht mehr per Fax, sondern lediglich per E-Mail an Sie versenden.

Wir möchten Ihnen Hinweise zur korrekten Abrechnung geben wie Leistungen die von Stellvertretern und Vertretern des HZV-Betreuarztes erbracht werden. Bitte geben Sie diese Information auch an Ihr Praxisteam weiter!

Ein HZV-Stellvertreterarzt ist ein Hausarzt, der als Praxispartner oder angestellter Arzt des HZV-Betreuarztes innerhalb einer Praxis die Vertretung des HZV-Betreuarztes übernimmt. Bei der Abrechnung werden die vom Stellvertreterarzt erbrachten HZV-Leistungen dem Betreuarzt zugeordnet, unabhängig davon, ob der Stellvertreterarzt an der HZV teilnimmt oder nicht. Der Stellvertreterarzt darf auch für den Betreuarzt, sog. qualifikationsbezogene Leistungen an dessen HZV-Patienten erbringen, für die der Betreuarzt selbst keine Qualifikation oder Abrechnungsgenehmigung besitzt. Daher ist es wichtig, die Qualifikationsmerkmale des Stellvertreterarztes der HÄVG Rechenzentrum GmbH zu melden.

Abbildung 1

Abbildung 1 Qualifikationsgebundene Leistungen durch den Stellvertreterarzt

Beispiel:

Ein HZV-Patient kommt in seine Betreuarztpraxis. Der Stellvertreterarzt führt bei dem Patienten eine sonographische Untersuchung am Abdomen durch (HZV-Ziffer 33042). In der Praxissoftware ist im Namen des Betreuarztes die Leistung „Sonografie Abdomen“ zu dokumentieren. Zusätzlich ist die LANR des Stellvertreterarztes anzugeben. Die HÄVG Rechenzentrum GmbH prüft im Rahmen der Abrechnung die Qualifikationsmerkmale des Stellvertreterarztes und ordnet dem Betreuarzt die Leistung zu, der die Vergütung erhält und in seinem Abrechnungsnachweis einsehen kann.

Achtung:

  • Eine Vertreterpauschale oder eine Zielauftragspauschale kann nicht abgerechnet werden!
  • Die Abrechnung erfolgt ausschließlich und innerhalb der HZV!
  • Qualifikationen und Abrechnungsgenehmigungen des Betreuarztes und des Stellvertreterarztes müssen regelmäßig überprüft ggf. Änderungen gemeldet werden. Das Arztportal bietet unter dem Tool „Zusatzqualifikation“ eine einfache Möglichkeit dazu!
  • Der Stellvertreterarzt kann alle Leistungen sowie die uns gemeldeten qualifikationsgebundenen Leistungen erbringen und abrechnen!
  • Der HZV-Vertreterarzt ist ein Hausarzt, in dessen Praxis der Patient zum Zeitpunkt des Arzt-Patienten-Kontakts nicht in der HZV eingeschrieben ist. Der Betreuarzt muss seine Patienten über seine Vertretung in Kenntnis setzen und ihnen einen Vertreterarzt benennen z.B. durch einen Aushang in der Praxis. Bei der Suche nach einem Vertreterarzt wie z.B. bei einer Urlaubsvertretung hilft die Homepage hausarzt-suche.de.

Im Vergleich zum Stellvertreterarzt ist es unabdingbar, dass der Vertreterarzt am selben HZV-Vertrag wie der Betreuarzt, bei dem die HZV-Versicherten eingeschrieben sind, teilnimmt. Im Rahmen der HZV-Abrechnung kann der Vertreterarzt die Vertreterpauschale, Einzelleistungen, qualifikationsgebundene Leistungen und in Abhängigkeit vom HZV-Vertrag ggf. Besuche sowie Wegepauschalen geltend machen. Nicht abrechenbar sind Leistungen wie z.B. die Chronikerpauschale oder Präventionsleistungen. Eine Abrechnung über die KV Bayerns ist für HZV-Vertretungspatienten ebenfalls unzulässig. Bitte prüfen Sie mittels Online-Key immer vorab, ob der Patient HZV-Teilnehmer ist.  

Beispiel:

Ein HZV-Patient geht aufgrund einer akuten Wundinfektion in seine Betreuarztpraxis. Dort wird er über den Aushang benachrichtigt, dass die Nachbarpraxis die Vertretung übernimmt. In der Sprechstunde mit dem Vertreterarzt wird die Wundversorgung behandelt.

Abrechnung des Vertreterarztes:

 
 AOK BY  BKK Bosch BKK EK TK SVLVG (LKK) IKK classic
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VP
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Abbildung 2 Abrechnungsbeispiel, HZV-Ziffer 0000: Grundpauschale; HZV-Ziffer 0004 und VP: Vertreterpauschale, HZV-Ziffer 2301: Wundversorgung, bitte beachten Sie die entsprechenden Vertragsunterlagen (Anlage 3 der HZV-Verträge)

Achtung:

  • Der Vertreterarzt und der Betreuarzt müssen denselben HZV-Vertrag abgeschlossen haben!
  • Der Vertreterarzt kann die Vertreterpauschale abrechnen!
  • Die Abrechnung erfolgt ausschließlich und innerhalb der HZV!

Weitere Informationen zu den HZV-Verträgen erhalten Sie beim Bayerischen Hausärzteverband unter 089 / 1273927 30, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  Fax: 089 / 1273927 99 oder beim Kundenservice der HÄVG Rechenzentrum GmbH unter 02203 / 5756 1111, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  oder Fax: 02203 / 5756 1110.

HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass der Blickpunkt 05/2023 nicht mehr per Fax versendet wird!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr HZV-Team des Bayerischen Hausärzteverbandes

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