Grundsätzlich gilt: Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Haus- bzw. Kinderarztes.
Als erstes ist hervorzuheben, dass für Hausarztvermittlungsfälle grundsätzlich gilt: Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Haus- bzw. Kinderarztes. Die medizinische Notwendigkeit allein bestimmt, ob die Hausärztin oder der Hausarzt eine Vermittlung vornimmt. Der Wunsch der Fachärztin/des Facharztes oder der Patientinnen und Patienten haben dabei kein Gewicht.
Es ist ebenfalls unzulässig, Patientinnen und Patienten mit herkömmlicher Überweisung oder ohne Überweisung zur Hausärztin oder zum Hausarzt zurückzuschicken, um einen Hausarztvermittlungsfall anzufordern. Bei Missverständnissen oder einer falschen Auslegung der Regelungen empfehlen wir Ihnen, vor Ort mit den Facharztpraxen ins Gespräch zu gehen und auf die geltenden gesetzlichen Regelungen zu verweisen.
Bezüglich der korrekten Abrechnung eines Hausarztvermittlungsfalls möchten wir auf das Abrechnungsschema der KVB verweisen. Darüber hinaus informiert die Broschüre „TSVG-Konstellationen Vergütung und Abrechnung“ über die Voraussetzungen und Regeln des Hausarztvermittlungsfalls. An den dort beschriebenen Vorgaben können Sie sich orientieren und diese im Bedarfsfall als Argumentationsgrundlage verwenden.