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Über uns

Wer wir sind

Der Bayerische Hausärzteverband ist ein Zusammenschluss hausärztlich tätiger Ärztinnen und Ärzte in Bayern. Gemäß seiner Satzung und seinen politischen Leitsätzen vertritt der Bayerische Hausärzteverband hausärztliche Interessen gegenüber der Landespolitik und den Krankenkassen sowie in Selbstverwaltungsgremien wie der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), wo er aktuell jeweils die stärkste Fraktion stellt.

Der Bayerische Hausärzteverband ist Vertragspartner der Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) mit den Bayerischen Krankenkassen und verhandelt regelmäßig zu Vertragsanpassungen.
Über seine Tochtergesellschaft bietet der Bayerische Hausärzteverband pharmaneutrale und auf die hausärztliche Versorgung zugeschnittene Fortbildungen an, mit denen Hausärztinnen und Hausärzte ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht nachkommen sowie die Qualitätsanforderungen für die Teilnahme an der HZV erfüllen können.

Mit mehr als 6.000 Mitgliedern ist der Bayerische Hausärzteverband der größte unter den 18 Landesverbände des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes.

Dieser ist mit über 30.000 Mitgliedern bundesweit der größte Berufsverband niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Deutschland und Europa und tritt, unterstützt von seinen Landesverbänden, auf Bundesebene für die Interessen hausärztlich tätiger Ärztinnen und Ärzte ein.

Informationen zum Verband

Satzung
Satzung

Stand 28. Juni 2013

Vorbemerkung:
Sofern im weiteren Text die männliche Berufs- und Funktionsbezeichnung genannt wird, steht diese auch jeweils für die weibliche Berufs- und Funktionsbezeichnung.

Präambel

In Verantwortung vor seinen Mitgliedern hat der BHÄV eine gewählte interne Kommission beauftragt, die bisherige Satzung des Verbandes zu prüfen und zu überarbeiten. Die Satzungskommission würdigte dabei die Anträge der Mitglieder und Delegierten. Ziel war, Transparenz, Information und Basisbeteiligung zu stärken. Hierzu sind von den Organen des Verbandes die modernen Kommunikationswege zu nutzen, um allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich über die aktuellen Entscheidungsprozesse zu informieren. Die Mitglieder können sich über die Delegierten einbringen. Diese werden in ihrer Mittlerrolle gestärkt. Ein wesentliches Medium soll dabei die Homepage bieten. Sie informiert die Mitglieder über Personen, Strukturen und politische Arbeit des Verbandes.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein (nachfolgend als Verband bezeichnet) führt den Namen:
Bayerischer Hausärzteverband e. V. (BHÄV).

(2) Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von hausärztlich tätigen Ärzten ohne oder mit nachfolgenden Gebietsbezeichnungen

- Facharzt für Allgemeinmedizin
- Facharzt für Innere Medizin
- Facharzt für allgemeine und innere Medizin
- Praktischer Arzt
- Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

sowie Ärzten in Weiterbildung und Studierenden der Medizin, die hausärztlich tätig werden wollen.

(2) Seine Ziele und Aufgaben sind insbesondere:

a. Förderung der freien und selbstbestimmten hausärztlichen Tätigkeit unter Erhalt der ärztlichen Unabhängigkeit und Therapiefreiheit in Selbständigkeit und als angestellter Arzt,

b. Wahrnehmung und Vertretung der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der hausärztlich tätigen Mitglieder des Verbandes in Bayern innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft in allen Belangen, insbesondere Vertretung der honorar- und strukturpolitischen Interessen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern sowie gegenüber den Krankenkassen, der Politik und allen im Gesundheitssystem relevanten Einrichtungen oder nicht hausärztlichen Trägern von Versorgungseinrichtungen,

c. Sicherung, Weiterentwicklung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Belange der Hausärzteschaft, Sicherstellung sowie Verbesserung der wohnortnahen und flächendeckenden hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung, z.B. auch durch Unterstützung, Kooperation oder Gründung von patientennahen Organisationen,

d. Serviceleistungen für seine Mitglieder,

e. Förderung der Qualität der hausärztlichen Versorgung in Bayern in jeder Form, auch unter Einbeziehung externer Unternehmen, besonders durch

- Fortbildung der Hausärzte
- Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung
- Förderung allgemeinmedizinischer Forschung und Lehre
- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der in Hausarztpraxen beschäftigten Medizinischen Fachangestellten und Gestaltung der Delegation hausärztlicher Leistungen unter institutioneller Anbindung an die hausärztlichen Praxen,

f. Pflege persönlicher Verbindungen, des Gedanken- und Informationsaustausches sowie der kollegialen Zusammenarbeit bayerischer Hausärzte,

g. Mitarbeit in den Gremien des „Deutschen Hausärzteverbandes e. V."

h. Erhalt der informationellen Selbstbestimmung von Arzt und Patienten unter Ablehnung einer zentralen Speicherung von Patientendaten außerhalb der hausärztlichen Kontrolle

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verband Verträge schließen, bei denen die Unabhängigkeit des BHÄV zu wahren ist. Die Mitglieder können diesen Verträgen beitreten.

(4) Der Bayerische Hausärzteverband kann als Landesverband dem Deutschen Hausärzteverband angeschlossen sein.

(5) Der Verband kann sich unter Verwendung auch von Mitgliedsbeiträgen nur auf Beschluss der Delegiertenversammlung (siehe auch § 8 Abs. 5) zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben an Gesellschaften/ Genossenschaften beteiligen und Gesellschaften gründen, die Serviceleistungen für die Mitglieder des Verbandes erbringen und/ oder die Mitglieder in ihren wirtschaftlichen oder organisatorischen Belangen unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können sein:

- alle hausärztlich tätigen Ärzte entsprechend § 2 Abs. 1
- alle in Weiterbildung Allgemeinmedizin befindlichen Ärzte
- Studierende der Humanmedizin

(2) Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind alle vormals dementsprechend tätigen Ärzte im Ruhestand.

(3) Fördernde Mitglieder können geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein, die den Verband bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen wollen.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen sein, denen der Landesvorstand mit mehrheitlicher Entscheidung wegen hervorragender Verdienste um den Verband diesen Titel verliehen hat.

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung.

(2) Der Vorstand lt. § 9 Abs. 2 bestimmt durch Beschluss über den Antrag auf Mitgliedschaft. Er hat das Recht, den Beitritt zum Verband bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittelmehrheit abzulehnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod eines Mitgliedes;

2. durch Ausschluss gemäß Abs. 4;

3. durch Streichung aus der Mitgliederliste gemäß Abs. 5;

4. durch Austritt aus dem Verband, der schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands i. S. von § 9 Abs. 2 mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.7. bzw. 31.1 eines Jahres zu erklären ist.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Landesvorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten grob gegen die Verbandsinteressen verstößt oder den Verband bzw. dessen Ansehen schädigt, wobei für Mitglieder des Landesvorstands und Delegierte besonders hohe Maßstäbe anzulegen sind. Der Ausschließungs-beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Landesvorstands und ist dem betroffenen Mitglied durch einge-schriebenen Brief bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Landesvorstand zu rechtfertigen; eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist vor der Beschlussfassung in der Sitzung des Landesvorstands zu verlesen. Ist das betroffene Mitglied selbst Mitglied des Landesvorstandes, hat es bei der Beschluss-fassung kein Stimmrecht. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Landesdelegierten¬ver-sammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand lt. § 9 Abs. 2 eingelegt werden. Wird die Berufung rechtzeitig eingelegt hat der Landesvorsitzende innerhalb von 2 Monaten ab Eingang der Berufung die Landesdelegiertenversammlung zur Entscheidung einzuberufen; diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist das betroffene Mitglied selbst Mitglied der Delegiertenversammlung, hat es bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

(5) Ein Mitglied kann durch den Geschäftsführenden Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedbeiträge mehr als 2 Jahre in Verzug ist. Die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.

(6) Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung (vgl. § 5 Abs. 3) sowie die Geschäftsordnung (vgl. § 13) des Verbandes.

§ 5 Finanzen des Verbandes

(1) Der Verband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge. Jedes ordentliche Mitglied i. S. von § 3 Abs. 1 ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu leisten. Für individuelle Leistungen für einzelne Mitglieder bzw. Nichtmitglieder können zusätzlich Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

(2) Die Mittel des Verbandes dürfen auf Basis eines von der Delegiertenversammlung verabschiedeten jährlichen Haushaltsplans nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Dies erfolgt erstmalig für das Kalenderjahr nach Verabschiedung dieser Satzung.

(3) Zur ordnungsgemäßen Regelung des Umgangs mit den Finanzmitteln des Verbandes erlässt die Landesdelegiertenversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands eine Finanzordnung (FO-BHÄV) sowie eine Beitrags- und Gebührenordnung (BuG-BHÄV). Für die Verabschiedung ist eine einfache Mehrheit in der Landesdelegiertenversammlung erforderlich.

(4) Verfügungsberechtigt über die Finanzmittel des Verbandes ist nur der Landesvorsitzende bis zu einer in der Finanzordnung festzulegenden Höhe. Überschreiten geplante Ausgaben diese Höhe, ist das nur im Einvernehmen mit dem Schatzmeister möglich. Sollte es hierbei nicht zu einer Einigung kommen, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt die Finanzordnung.

(5) Der Schatzmeister überwacht mit Unterstützung der Finanzkommission sämtliche Geldflüsse im Verband. Er berichtet dem Landesvorstand in den jeweiligen Sitzungen und in jeder Delegiertenversammlung zur Finanzsituation des Verbandes und legt nach Ablauf des Geschäftsjahres der Landesdelegiertenversammlung einen Finanz- und Rechenschaftsbericht auf der Basis einer von einem Steuerberater erstellten Jahresüberschussrechnung vor. Der Rechenschaftsbericht hat auch Auskunft zu geben über die Beteiligungen des Verbandes, dafür eingesetzte Finanzmittel und deren Verwendungszweck unter Wahrung der im Geschäftsleben üblichen und notwendigen Verschwiegenheitspflichten. Gegen Beschlüsse oder beabsichtigte Maßnahmen, welche die Finanzen des Verbandes betreffen, kann der Schatzmeister Einspruch erheben, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war oder er nicht vor der Planung einer Maßnahme befragt wurde. Er ist innerhalb von 8 Tagen über derartige Beschlüsse zu informieren. Sein Einspruch muss binnen 8 Tagen erfolgen, nachdem er über den Beschluss oder die beabsichtigte Maßnahme informiert wurde. Näheres regelt die Finanzordnung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung des Landesvorstandes.

(6) Den gemäß § 8 Abs. 5 von der Landesdelegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüfern obliegen die Prüfung der Belege und deren ordnungsgemäße Verbuchung. Das Ergebnis der Prüfung ist der Landesdelegiertenversammlung mündlich sowie dem Landesvorstand und der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben.

(7) Die Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer stehen jedem Mitglied in der Landesgeschäftsstelle zur Einsicht zur Verfügung.

§ 6 Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind:

1. die Landesmitgliederversammlung (tagt mindestens 1x jährlich),
2. die Landesdelegiertenversammlung,
3. der Landesvorstand.

(2) Die Mitglieder des Landesvorstands und der Landesdelegiertenversammlung bleiben jeweils solange im Amt bis ein neues Mitglied das betreffende Amt übernommen hat.

§ 7 Landesmitgliederversammlung

(1) Der Landesmitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Verbandes an.

(2) Die Mitglieder des Verbandes erhalten Informationen zur Lage des Verbandes und wichtigen politischen Entwicklungen in einer mindestens einmal jährlich stattfindenden Landesmitgliederversammlung. Diese Landesmitgliederversammlungen sollen regional alternierend stattfinden. Näheres legt der Landesvorstand fest.

(3) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 10% der Mitglieder oder mehr als 50% der Mitglieder des Landesvorstands oder 50 % der anwesenden Mitglieder in einer Landesdelegiertenversammlung verlangt wird.

(4) Alle Mitglieder des Bayerischen Hausärzteverbandes haben in der Landesmitgliederversammlung Rederecht.

(5) Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Versammlungsleiters erhalten.

(6) Die Landesmitgliederversammlung wird geleitet vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein Vorstandsmitglied i. S. von § 9 Abs. 2 anwesend, bestimmt die Landesmitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(7) Zu den Landesmitgliederversammlungen lädt der Landesvorsitzende

• mit einer Ladefrist von vier Wochen,
• schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt")
• unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
• unter Bekanntgabe der Tagesordnung

ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum der e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans. Die Tagesordnung setzt der Landesvorsitzende fest.

(8) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden und bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Dazu ist vor Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder festzustellen und bekannt zu geben. Eine Änderung der Tagesordnung ist auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Landesmitgliederversammlung möglich. Auf mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden oder auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstands sind Abstimmungen schriftlich durchzuführen.

(9) Über den Verlauf der Landesmitgliederversammlung ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll innerhalb von vier Wochen zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen. Die Niederschrift ist in der Geschäftsstelle und im geschützten Bereich der Homepage des BHÄV einzusehen.

§ 8 Landesdelegiertenversammlung

(1) Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus ca. 100 Delegierten (d. h. 100 Delegierten zuzüglich Überhangmandaten, die sich aus Rundungen gemäß Abs. 2 ergeben können), die gemäß Abs. 2 von den acht Bezirken des Verbandes (§ 10 Abs. 1) gestellt werden. Zusätzliche geborene Delegierte sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Für die Bestimmung der Anzahl der von den einzelnen Bezirken zu entsendenden Delegierten wird von einer Gesamtzahl von 100 Delegierten ausgegangen. Der auf einen Bezirk jeweils entfallende Anteil an den genannten 100 Delegierten entspricht dem Anteil der Mitglieder des Bezirkes an der Gesamtmitgliederzahl des Verbandes. Ergibt diese Art der Berechnung keine ganze Zahl, werden Dezimalstellen in üblicher Weise gerundet (d.h. die Zahlen 1 bis 4 werden ab- und die Zahlen 5 bis 9 aufgerundet). Die Zahl der auf die Bezirke entfallenden Delegierten gibt der Vorstand (§ 9 Abs. 2) jeweils am 30.09. vor jedem Wahljahr bekannt.

(3) Geborene Delegierte eines Bezirks sind die Bezirksvorsitzenden und die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden des Bezirkes (Bezirksvorstand i. S. von § 10 Abs. 2). Die übrigen Delegierten und Ersatzdelegierte eines Bezirks werden ebenfalls alle vier Jahre gemäß § 10 Abs. 2 von der Bezirksmitgliederversammlung gewählt.

(4 a) Als Delegierte sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar. Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband führt zu einem Ausscheiden des betreffenden Delegierten aus der Landesdelegiertenversammlung. Scheidet ein Delegierter i. S. von Abs. 3 Satz 2 während der Wahlperiode aus der Landesdelegiertenversammlung aus, bestimmt der Bezirksvorstand (§ 10 Abs. 2) einen Ersatzdelegierten für die restliche Dauer der Wahlperiode. Scheidet ein Mitglied eines Bezirksvorstandes (§ 10 Abs. 2) während der Wahlperiode aus der Landes-delegiertenversammlung aus, bestimmt der Landesvorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Delegierten des betreffenden Bezirks einen Ersatzdelegierten, der dieses Amt für die restliche Dauer der Wahlperiode ausübt, sofern nicht vorher eine entsprechende Neuwahl im Bezirk durchgeführt wird.

(4 b) Kann ein gewählter Delegierter an einer Landesdelegiertenversammlung oder Landeswahlversammlung nicht teilnehmen, benennt der Delegierte in Absprache mit dem Bezirksvorsitzenden einen persönlichen Vertreter aus den Reihen der Ersatzdelegierten des Bezirks.

(5) Zur Wahrung der nachfolgend aufgeführten Aufgaben werden die Delegierten vom Geschäftsführenden Vorstand und dem jeweils zuständigen Bezirksvorsitzenden regelmäßig in geeigneter Form (z.B. elektronisch verteilte Delegierten-Info, Delegierten-Internet-Forum, regionale Telefonkonferenzen) informiert.

Die Landesdelegiertenversammlung hat insbesondere die Aufgaben

- jährlich nach Entgegennahme des Finanz- und Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer nach Aussprache den Geschäftsführenden Vorstand zu entlasten

- alle vier Jahre für eine Amtszeit von vier Jahren den Geschäftsführenden Vorstand des Verbandes, der sich zusammensetzt aus

a. dem Landesvorsitzenden,
b. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
d. dem Schatzmeister,
e. dem Schriftführer,

zu wählen.

- alle vier Jahre eine Finanzkommission zu wählen. Die Finanzkommission prüft die Verwendung der Mittel im Sinne der Satzung. Näheres regelt die Finanzordnung des Verbandes.

Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung gehören:

- die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorsitzenden
- die Entgegennahme des Finanz- und Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Erlass und Änderung der Finanzordnung sowie der Beitrags- und Gebührenordnung des Verbandes, u. a. mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Gebühren,
- Erlass der Wahlordnung (auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes),
- die Behandlung von und die Beschlussfassung über Anträge des Landesvorstandes und von Delegierten,
- die Beschlussfassungen über Beteiligungen,
- die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 4 Abs. 4 als letztinstanzliche Entscheidung,
- die Beschlussfassung über eine etwaige freiwillige Auflösung des Verbandes und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögen des Verbandes (§ 14),
- den vom Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Vorstandsbeauftragten für Fortbildung zu bestätigen,
- die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe der Landesvorsitzende für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale und die darauf entfallende Umsatzsteuer erstattet erhält,
- die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, Beiräte und Delegierte eine Entschädigung und Auslagenersatz sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer erstattet erhalten
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Landesvorstands gehören.

Die Landesdelegiertenversammlung kann für konkret zu benennende Aufgabenstellungen – soweit möglich – mit zeitlicher Befristung Arbeitsgruppen einrichten und deren Besetzung vorgeben.

(6) Eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 30% der Delegierten i. S. von Abs. 1 verlangt wird.

(7) Die Landesdelegiertenversammlung wird geleitet vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein Vorstandsmitglied i. S. von § 9 Abs. 2 anwesend, bestimmt die Landesdelegiertenversammlung einen Versammlungsleiter.

(8) Alle Mitglieder des BHÄV haben in der Landesdelegiertenversammlung Rederecht. Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Versammlungsleiters erhalten.

(9) Zu den Landesdelegiertenversammlungen lädt der Landesvorsitzende

a. mit einer Ladefrist von vier Wochen,
b. schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt")
c. unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
d. unter Bekanntgabe der Tagesordnung

ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum der e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans.

(10) Anträge zur Tagesordnung können stellen:

• Jeder Delegierte i. S. von Abs. 1,
• mit einer Frist von 10 Tagen vor Termin der Landesdelegiertenversammlung,
• schriftlich beim Landesvorsitzenden oder in der Landesgeschäftsstelle.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Landesdelegiertenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Eine Änderung der Tagesordnung ist auch auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Landesdelegiertenversammlung möglich.

(11) Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind dem Versammlungsleiter schriftlich vorzulegen. Anträge zur Satzungsänderung durch den Vorstand sind allen Delegierten spätestens mit der Einladung zur Landesdelegiertenversammlung im Wortlaut schriftlich oder elektronisch oder durch Hinweis auf Bekanntmachung in einem Publikationsorgan oder der Internet-Homepage des Verbandes zur Kenntnis zu geben. Für die Behandlung dieser Anträge ist ein eigener Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge von Delegierten zur vorgeschlagenen Satzungsänderung sind gem. (10) vorzulegen.

(12) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit, sonstige Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. Dazu ist vor Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden Delegierten festzustellen und bekannt zu geben.

(13) Über den Verlauf der Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls innerhalb von vier Wochen zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie soll u. a. enthalten:

• Ort und Datum der Landesdelegiertenversammlung,
• Zahl der anwesenden Delegierten,
• Zahl und Namen anderer Mitglieder und der Gäste,
• die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
• Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.

Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen. Die Niederschrift ist in der Geschäftsstelle und im geschützten Bereich der Homepage einzusehen.

(14) Die Landesdelegiertenversammlung zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstands (Landeswahlversammlung) soll vom Landesvorsitzenden

- schriftlich mit Zugangsbestätigung,
- mit einer Frist von vier Wochen,
- unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung
- und der Tagesordnung

einberufen werden.

(15) Die Tagesordnung zur Landeswahlversammlung beinhaltet abschließend

- Begrüßung durch den Landesvorsitzenden oder dessen Vertreter,
- Bestimmung des Wahlausschusses,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden der Landeswahlversammlung,
- Durchführung der Wahlen (Einzelheiten regelt die Wahlordnung)

(16) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Landesdelegiertenversammlung, die nicht selbst zur Wahl stehen, nämlich

- dem Vorsitzenden der Landeswahlversammlung in personam des ältesten anwesenden Mitglieds der Landeswahlversammlung und
- zwei weiteren Mitgliedern der Landeswahlversammlung.

(17) Die Wahl ist durchzuführen, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten gemäß Abs. 1 anwesend sind. Eine Stimmendelegation ist unzulässig.

(18) Als Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar, die nicht gleichzeitig eine unvereinbare oder genehmigungspflichtige und ungenehmigte Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 ausüben. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim; Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

(19) Eine vorzeitige Abwahl des Landesvorsitzenden oder eines anderen Mitglieds oder des gesamten Geschäftsführenden Vorstandes ist im Rahmen einer außerordentlichen Landeswahlversammlung möglich. Eine solche außerordentliche Landeswahlversammlung ist nach dem gleichen Verfahren wie eine reguläre Landeswahlversammlung dann einzuberufen, wenn dies

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- mehr als 25% der Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung
- mehr als zwei Drittel der Anwesenden in einer Landesmitgliederversammlung
- in schriftlicher Form
- unter Benennung des oder der abzuwählenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes verlangen.

(20) Zur Abwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landeswahlversammlung erforderlich. Die erfolgte Abwahl ist dem abgewählten Mitglied mitzuteilen.

(21) In der außerordentlichen Landeswahlversammlung zur Abwahl eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands kann gleichzeitig eine entsprechende Neuwahl erfolgen. Erfolgt keine Neuwahl wird gem. § 9 (4) und (5) verfahren. Eine außerordentliche Landeswahlversammlung wählt jeweils nur bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.

§ 9 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus

a. dem Geschäftsführenden Vorstand i. S. des § 8 Abs. 5 und
b. den jeweiligen Bezirksvorsitzenden der acht Bezirke i. S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie
c. den/ dem Ehrenvorsitzenden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Landesvorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung oder im Auftrag des Landesvorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Gleiches gilt für den 2. stellvertretenden Vorsitzenden bei Verhinderung oder im Auftrag des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Scheidet der Landesvorsitzende während der Amtszeit aus, so führt der erste stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten Landeswahlversammlung weiter. Das gleiche Verfahren gilt sinngemäß bei Ausscheiden des ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der verbleibende Landesvorstand hat binnen eines Jahres eine außerordentliche Landeswahlversammlung einzuberufen. Die Einladung hierfür unterliegt den gleichen Vorgaben wie eine reguläre Landeswahlversammlung.

(5) Beim Ausscheiden eines anderen von der Landeswahlversammlung zu wählenden Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands ist der Landesvorsitzende im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Landesvorstandes berechtigt, bis zur nächsten Landeswahlversammlung einen kommissarischen Nachfolger zu benennen. Der verbleibende Landesvorstand kann eine außerordentliche Landeswahlversammlung mehrheitlich beschließen. Die Einladung hierfür unterliegt den gleichen Vorgaben wie eine reguläre Landeswahlversammlung.

(6) Beim Ausscheiden des gesamten Geschäftsführenden Vorstandes (z. B. durch Abwahl oder bei Rücktritt) führt der verbleibende Landesvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte. Er benennt dazu einen kommissarisch eingesetzten Landesvorsitzenden und einen kommissarisch tätigen Schatzmeister. Der kommissarisch eingesetzte Landesvorsitzende hat innerhalb einer Dreimonatsfrist zu einer außerordentlichen Landeswahlversammlung einzuladen.

(7) Die Landesvorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 b nehmen ihren Sitz jeweils für die Wahlperiode ihres Bezirkes ein.

(8) Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere Beratung und Unterstützung des Landesvorsitzenden

- in allen den Verband betreffenden gesundheits- und berufspolitischen Angelegenheiten,
- in der Verbandsführung,
- zur Gewinnung neuer Mitglieder
- zur Führung der Geschäftsstelle inkl. der Personalangelegenheiten
- in der Wahrnehmung von Aufgaben in anderen Gremien auf Landes- und Bundesebene
- Information der Delegierten über Zusammensetzung von Vertragsverhandlungskommissionen

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben informieren sich die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes regelmäßig gegenseitig (z.B. durch Jour Fix, Telefonkonferenzen). Darüber hinaus soll der Geschäftsführende Vorstand einmal vierteljährlich vom Landesvorsitzenden zu einer Sitzung eingeladen werden.

(9) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbesondere

- die Beratung und Unterstützung des Landesvorsitzenden bzw. des Geschäftsführenden Vorstandes
- Beschlussfassung über wichtige Verbandsangelegenheiten, insbesondere alle honorar-, struktur- und allgemeinpolitischen Angelegenheiten,
- Überwachung der Finanzangelegenheiten des Verbandes,
- Überwachung der laufenden Geschäftsführung,
- Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 4 ,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- die Bestätigung oder Ablehnung des vom Geschäftsführenden Vorstandes vorgeschlagenen Fortbildungsbeauftragten,
- ggf. Benennung von Beiräten (§ 11)

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben informieren sich der Landesvorsitzende zusammen mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und der Landesvorstand inklusive der Beiräte regelmäßig gegenseitig (z.B. durch Telefonkonferenzen). Darüber hinaus ist der Landesvorstand mindestens drei Mal jährlich vom Landesvorsitzenden zu einer Sitzung einzuladen.

Der Landesvorstand kann für konkret zu benennende Aufgabenstellungen soweit möglich mit zeitlicher Befristung Kommissionen und Arbeitsgruppen einrichten und deren Besetzung vorgeben.

(10) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands und des Landesvorstands werden vom Landesvorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Landesvorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen schriftlich (auch per Telefax), fernmündlich oder elektronisch per E-mail ein; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Geschäftsführende Vorstand und der Landesvorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder, darunter ein Vorstandsmitglied i. S. von § 9 Abs. 2, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands und des Landesvorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands und des Landesvorstands können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle jeweiligen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der schriftlichen Beschlussfassung erklären.

(11) Ehrenvorsitzende haben Rede- und Stimmrecht in den Sitzungen des Landesvorstands.

(12) Eine gleichzeitig mit der Tätigkeit im Landesvorstand oder Geschäftsführenden Vorstand des Bayerischen Hausärzteverbandes ausgeübte Tätigkeit im Vorstand einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts wie der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Landesärztekammer oder eines anderen Berufsverbandes ist unverzüglich dem Geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen und bedarf einer mehrheitlichen Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand. Bei persönlicher Betroffenheit ist das jeweilige Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands nicht stimmberechtigt. Wird diese Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen, scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Landesvorstand oder Geschäftsführenden Vorstand des BHÄV aus. Das Ausscheiden ist dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.

(13) Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband sowie die Aufnahme einer unvereinbaren oder genehmigungspflichtigen und ungenehmigten Tätigkeit i. S. von Abs. 12 führen zu einem Ausscheiden aus dem Landesvorstand bzw. dem Geschäftsführenden Vorstand.

(14) Der Landesvorstand kann eine Landesgeschäftsstelle betreiben sowie zur Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben die Dienstleistung von Dritten in Anspruch nehmen.

(15) Der Vorstand, die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, die Mitglieder des Landesvorstands und der Fortbildungsbeauftragte verpflichten sich, alle weiteren Tätigkeiten im KV-Bereich, der Ärztekammer, bei der HÄVG, im Vorstand von Krankenkassen, bei Netzwerken oder anderen gesundheitspolitischen Gremien auf der Homepage des BHÄV zu veröffentlichen.

§ 10 Bezirke, Bezirksmitgliederversammlung und Bezirksvorstände

(1) Der Verband hat acht Bezirke analog der bayerischen Regierungsbezirke zzgl. München. Die Mitglieder eines Bezirks bilden die
Bezirksmitgliederversammlung.

(2) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre den Bezirksvorstand bestehend aus

1. dem Bezirksvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden

sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenversammlung (§ 8 Abs. 3).

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung bestimmt zur Durchführung der Wahl des Bezirksvorstandes und der Delegierten und Ersatzdelegierten aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der nicht selbst für einen der zu besetzenden Posten gemäß § 10 Abs. 2 kandidiert. Wahlleiter kann auch auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden ein ordentliches Mitglied aus einem anderen Bezirk sein. Näheres regelt die Wahlordnung. Aktives Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes aus dem jeweiligen Bezirk.

(4) Als Mitglieder des Bezirksvorstandes sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar, die nicht gleichzeitig eine unvereinbare oder genehmigungspflichtige und ungenehmigte Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 ausüben. Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband sowie die Aufnahme einer unvereinbaren oder genehmigungspflichtigen und ungenehmigten Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 führen zu einem Ausscheiden aus dem Bezirksvorstand.

(5) Der Bezirksvorsitzende ist Mitglied des Landesvorstandes. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende nimmt bei Verhinderung oder Ausscheiden des Bezirksvorsitzenden auch dessen Aufgaben im Landesvorstand wahr.

(6) Die Aufgaben des Bezirksvorstandes sind insbesondere

- die Regelung der Verbandsangelegenheiten im Bezirk,
- die Durchführung einer Bezirksmitgliederversammlung pro Jahr,
- die Pflege des Informationsaustauschs mit den Bezirksmitgliedern,
- die Gewinnung neuer Mitglieder,
- die Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandes und der Landesgeschäftsstelle bei Durchführung von Veranstaltungen,
- die berufspolitische Repräsentation des Verbandes im Bezirk,
- die Betreuung der regionalen Strukturen („Unterbezirke“, Hausarztkreise, o. ä.),
- die Berichterstattung gegenüber dem Landesvorstand auf dessen Sitzungen,
- die Berichterstattung gegenüber der Landesdelegiertenversammlung in Form eines schriftlichen Jahresberichtes,
- die Einberufung vierteljährlicher Bezirksvorstands-Sitzungen inkl. Übersendung des angefertigten Protokolls an die Geschäftsstelle des Verbandes

(7) Der Bezirksvorstand kann eigene Veranstaltungen (u. a. zur Information der Mitglieder im Bezirk) ggf. mit Unterstützung seitens der Geschäftsstelle des Verbandes durchführen.

(8) Der Bezirksvorstand beruft die gewählten Delegierten in den Bezirksbeirat. Die Benennung weiterer Beiräte ist mit mehrheitlicher Zustimmung des Bezirksrats zulässig. Die Beiräte sind zuständig für

- den Informationsaustausch mit den Mitgliedern
- die Aufnahme und Weitergabe eines Meinungsbildes in den Gremien des Verbandes, insb. vor Delegiertenversammlungen,
- die Vernetzung in den regionalen Untergliederungen wie Qualitätszirkel, Hausarztkreisen oder ähnlichen Organisationsstrukturen,
- die Unterstützung des Bezirksvorstands bei dessen Aufgaben.

(9) Ort und Zeitpunkt der Bezirksmitgliederversammlung werden vom Landesvorsitzenden festgelegt. Der Geschäftsführende Vorstand hat bei der Bezirksmitgliederversammlung das Anwesenheits- und Rederecht.

Zur Bezirksmitgliederversammlung lädt der Bezirksvorsitzende gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden oder im Auftrag des Landesvorsitzenden der Bezirksvorsitzende

• mit einer Ladefrist von vier Wochen,
• schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt“)
• unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
• unter Bekanntgabe der Tagesordnung

ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum der e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans. Die Tagesordnung setzt der Bezirksvorsitzende fest.

(10) Die Bezirksmitgliederversammlung wird geleitet vom Bezirksvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bezirksvorsitzenden. Ist kein Mitglied des Bezirksvorstandes anwesend, bestimmt die Bezirksmitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(11) Alle Mitglieder des Bezirks haben das Recht, Anträge an den jeweiligen Bezirksvorstand zu stellen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden und bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Bezirks. Dazu ist vor Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Bezirks festzustellen und bekannt zu geben. Eine Änderung der Tagesordnung ist auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Bezirksmitgliederversammlung möglich. Über den Verlauf der Bezirksmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des betreffenden Bezirks hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.

(12) Eine vorzeitige Abwahl eines Mitglieds des Bezirksvorstandes oder eines Delegierten oder eines Ersatzdelegierten ist im Rahmen einer außerordentlichen Bezirksmitgliederversammlung möglich. Eine solche außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung ist vom Landesvorsitzenden einzuberufen, wenn dies

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- mehr als 10% der Mitglieder des Bezirks
- in schriftlicher Form
- unter Benennung des oder der abzuwählenden Mitglieder des Bezirksvorstandes oder Delegierten oder Ersatzdelegierten verlangen.

Zur Abwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Bezirksmitgliederversammlung erforderlich. Die erfolgte Abwahl ist dem abgewählten Mitglied des Bezirksvorstandes bzw. Delegierten oder Ersatzdelegierten mitzuteilen.

(13) In der außerordentlichen Bezirksmitgliederversammlung zur Abwahl eines Mitglieds des Bezirksvorstands kann gleichzeitig eine entsprechende Neuwahl erfolgen. Eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung wählt jeweils nur bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode. Im Fall der Abwahl eines Delegierten gilt § 8 Abs. 4 Satz 3. Erfolgt keine Neuwahl, wird das Mitglied des Bezirksvorstandes kommissarisch durch den Landesvorsitzenden bis zu einer Neuwahl eingesetzt.

§ 11 Beirat

(1) Der Geschäftsführende Vorstand, der Landesvorstand sowie der Bezirksvorstand können für jeweils eine Wahlperiode oder zu definierten Aufgabenstellungen Beiräte benennen.

Jede Benennung in einen Beirat endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode oder Beendigung der Beiratstätigkeit durch das benennende Gremium.

Um die besondere Bedeutung der Fortbildung (siehe § 2 Abs. 2 f) herauszustellen, ist dem Landesvorstand vom Geschäftsführenden Vorstand verpflichtend ein Fortbildungsbeauftragter vorzuschlagen. Dieser Beirat des Geschäftsführenden Vorstands hat Rederecht in allen Verbandsgremien.

(2) Die Beendigung der Benennung erfolgt ebenfalls mit mehrheitlichen Stimmen des ursprünglich benennenden Gremiums.

Die vom Geschäftsführenden Vorstand oder dem Landesvorstand benannten Beiräte erhalten eine Aufgabenbeschreibung mit einer Befristung. Die Benennung endet spätestens mit der Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstands.

Die Befristung der von den Bezirksvorständen und Bezirksdelegierten benannten Beiräte endet spätestens mit deren Wahlperiode.

(3) Beiräte können zu den jeweiligen Sitzungen von Geschäftsführendem Vorstand, Landes- oder Bezirksvorstand eingeladen werden. Sie haben in den jeweiligen Sitzungen dann Rede-, aber kein Stimmrecht.

Die Beiräte werden auf der Homepage vorgestellt unter Nennung
- ihrer Aufgaben
- ihres benennenden Gremiums
- ihrer Nebentätigkeiten analog des Landesvorstands
- ihrer Befristung
- ihrer Kontaktdaten
- auf seinen Wunsch mit weiteren persönlichen Informationen.

§ 12 Delegierte zum Bundesverband

(1) Delegierte zu den Delegiertenversammlungen des Deutschen Hausärzteverbandes e. V. sind automatisch sämtliche Mitglieder des Landesvorstandes gem. § 9 Abs. 1.

(2) Übersteigt die Zahl der dem Bayerischen Hausärzteverband zustehenden Delegierten zu den Delegiertenversammlungen des Deutschen Hausärzteverbandes e. V. die Zahl der Delegierten gemäß Abs. 1, so bestimmt der Landesvorsitzende in Abstimmung mit den Bezirksvorsitzenden ergänzend die fehlenden Delegierten aus dem Kreis der Landesdelegiertenversammlung gemäß § 8.

§ 13 Geschäftsordnung

Zur Festlegung geregelter Abläufe von Sitzungen der Gremien und Versammlungen des Verbandes erlässt der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes eine Geschäftsordnung.

§ 14 Auflösung des Verbandes

(1) Eine Auflösung des Verbandes erfolgt

a. durch Beschluss einer Landesdelegiertenversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss,

b. im Falle eines Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen.

(2) Im Falle einer Auflösung nach Abs. 1 Buchstabe a entscheidet die Landesdelegiertenversammlung über die Verwendung des restlichen
Vermögens des Verbandes im Rahmen des Vereinszweckes.

Politische Leitsätze
Politische Leitsätze
1. Erhalt des solidarischen Gesundheitswesens

Der Bayerische Hausärzteverband tritt für die Erhaltung eines solidarischen Gesundheitswesens ein, in dem jeder Bürger* alle diagnostischen und therapeutischen Leistungen erhält, die für seine Gesunderhaltung, seine Wiedergenesung oder für die Linderung seiner Leiden erforderlich sind.

Der Bayerische Hausärzteverband fordert die Schaffung und Sicherung von Strukturen im Gesundheitswesen, in denen auch in Zukunft das persönliche vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen Hausarzt auf der einen und Patient auf der anderen Seite erhalten und ausgebaut werden kann.

2. Keine Priorisierung in der hausärztlichen Versorgung

Die in der gesundheitspolitischen Diskussion immer wieder vorgetragene Forderung nach einer Priorisierung von medizinischen Leistungen hat in der hausärztlichen Versorgung keinen Platz. Eine Priorisierung kann zu einem Werkzeug der Leistungsselektion werden und ist mit dem Solidarprinzip unseres Gesundheitswesens unvereinbar. Damit die Priorisierung nicht zum Werkzeug einer Rationalisierungspolitik wird, fordert der Bayerische Hausärzteverband eine strukturierte Leistungserbringung nach einem Stufenprinzip der Diagnostik und Therapie.

Die Wahl der Versorgungsebene bedarf dabei unbedingt einem geschützten persönlichen Arzt-Patienten-Verhältnis und einer hausärztlichen Steuerung als Regelfall. Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) als freiwilliges Primärarztsystem ist die einzige Versorgungsform, die dies gewährleistet.

3. Sicherung einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Sozialsysteme

Die Absenkung der sogenannten Lohnnebenkosten darf nicht zu einer Einschränkung der Gesundheitsfürsorge und der Arbeitslosen- und Rentenabsicherung führen. Der Bayerische Hausärzteverband regt an, mehr Transparenz über den Anteil der steuerfinanzierten Zuschüsse zur Gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen und die Beitragsarten, die zur Finanzierung der Gesundheitsfürsorge herangezogen werden, deutlich zu erweitern und nicht nur auf das Arbeitseinkommen zu beschränken.

4. Kein Ausverkauf des Gesundheitswesens

Dem bereits begonnenen Ausverkauf unseres solidarischen Gesundheitssystems an Kapitalgesellschaften tritt der Bayerische Hausärzteverband entschieden entgegen. Der Bayerische Hausärzteverband sieht es als seine Pflicht an, die Bevölkerung über die Folgen dieser Privatisierung des Gesundheitswesens und der damit verbundenen Entsolidarisierung des Gesundheitssystems aufzuklären.

5. Umfassende Information der Bevölkerung durch die Politik

Der Bayerische Hausärzteverband hält es für eine unabdingbare Pflicht des Staates bzw. der jeweiligen Bundes- und Landesregierung, die Bürger Deutschlands und Bayerns sowohl über alle geplanten Gesetzesänderungen, die unser Gesundheitswesen betreffen, als auch über deren Folgen umfassend seriös aufzuklären.

Es kann keineswegs mehr einer kleinen Zahl von Abgeordneten vorbehalten bleiben, entscheidende Änderungen in schleichenden Prozessen unbemerkt von der Öffentlichkeit in unser Gesundheitssystem einzuführen und damit eine tragende Säule unseres Sozialstaates zu gefährden.

Ferner gilt es, die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung nachhaltig zu steigern. Der Bayerische Hausärzteverband wird daran auch weiterhin aktiv mitarbeiten. Dazu bedarf aber auch einer weiteren substanziellen Stärkung der hausärztlichen Versorgungsebene.

6. Vertragshoheit für Hausärzte – Keine Einsparungen zu Lasten der Patienten

Zentrale und langjährige Forderung des Bayerischen Hausärzteverbandes ist der Erhalt und Ausbau unserer eigenständigen hausärztlichen Vertrags- und Tarifautonomie durch die Hausarztzentrierte Versorgung (HzV).

Wir fordern nachdrücklich ein effektives und unbürokratisches Bonus-System für Patienten, die sich für eine Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung entschieden haben.

Nur eine qualifizierte, freiwillige hausärztliche Primärversorgung wird den Erfordernissen einer adäquaten qualitativ hochstehenden und flächendeckenden medizinische Behandlung einer immer älteren und polymorbider werdenden Bevölkerung nachhaltig gerecht.

7. Freier Zugang zur hausärztlichen Versorgung

Der Bayerische Hausärzteverband fordert einen freien Zugang für alle Patienten zur hausärztlichen Versorgung. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Morbiditätslast und eine zunehmende Nachfrage nach (Haus)ärztlichen Leistungen in der vollen Verantwortung der Krankenkassen und der Gesellschaft liegen.

8. Förderung des Ausbaus der Geriatrie und Allgemeinen Palliativmedizin im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung / Hausärztlichen Primärversorgung

Der Bayerische Hausärzteverband hält eine nachhaltige Förderung der Geriatrie und Palliativmedizin im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung bzw. der Hausärztlichen Primärversorgung angesichts der demographischen Entwicklung für unerlässlich.

Die Förderung der Geriatrie und Allgemeinen Palliativmedizin muss unabhängig von der Notwendigkeit erfolgen, weitere Zusatzqualifikationen außerhalb der regulären hausärztlichen Fortbildung erwerben zu müssen, da diese beiden Tätigkeitsbereiche bereits Teil der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sind.

Nur eine qualifizierte, freiwillige hausärztliche Primärversorgung wird den Erfordernissen einer adäquaten qualitativ hochstehenden und flächendeckenden medizinische Behandlung einer immer älteren und polymorbider werdenden Bevölkerung nachhaltig gerecht.

9. Förderung der Allgemeinmedizin

Die hausärztliche Versorgung wird auf Grund der demographischen Entwicklung der Bevölkerung und der gleichzeitig knapper werdenden finanziellen Ressourcen zu einer noch unverzichtbareren ärztlichen Versorgungsebene. Deshalb ist die hausärztliche Versorgung insbesondere nach den Jahren ihrer desolaten Entwicklung durch die verfehlte Honorarpolitik der Gesetzlichen Krankenkassen, des Gemeinsamen Bewertungsausschusses und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom Staat nach Kräften zu fördern.

Zu dieser Förderung gehört unverändert auch die Einrichtung von Lehrstühlen für Allgemeinmedizin an allen medizinischen Fakultäten bzw. jedem Campus einer Universität, an dem zukünftige Hausärztinnen und Hausärzte ausgebildet werden. Die Einrichtung dieser Lehrstühle ist nach Meinung des Bayerischen Hausärzteverbandes nicht dem Vorbehalt der Universitäten zu überlassen, sondern obliegt - wegen dessen Verpflichtung für die Gesundheitsfürsorge gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern - dem Staat.

Hierfür sind dauerhaft und nachhaltig die entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen und die zeitnahe Umsetzung des Masterplan Medizinstudium 2020 in seiner ursprünglichen Form und Intention (u.a. mit Allgemeinmedizin als verpflichtendem Prüfungsfach im Staatsexamen) sowie der Schaffung von 20 Prozent mehr Studienplätzen voranzutreiben.

Der Numerus Clausus als Zugangskriterium zum Studium der Humanmedizin ist abzuschaffen. Weitere Qualifikationen, Zugangs- und Auswahlkriterien sind zu etablieren. Diese müssen sich daran orientieren, dass Studierende ausgewählt werden und die Chance zum Medizinstudium erhalten, die nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums und der Weiterbildung in der ambulanten Patientenversorgung tätig werden.

10. Hausärztliche Tätigkeit ist nicht substituierbar

Die qualitativ hochwertige hausärztliche Versorgung kann nur durch die Stärkung der hausärztlichen Praxisteams dauerhaft sichergestellt werden. Diese Stärkung beginnt bei einer noch stärkeren Förderung unseres hausärztlichen Nachwuchses. Sie geht weiter über die Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit als Medizinische Fachangestellte (MFA) bis hin zum Ausbau der Delegation hausärztlicher Tätigkeiten an die VersorgungsassistentInnen in der Hausarztpraxis (VERAH) durch telemedizinische Anwendungen und eine berufsbegleitenden Akademisierung des Berufes et cetera. Auf Substitution oder die Schaffung eines „Hausarzt light“ angelegte Modelle lehnt der Bayerische Hausärzteverband ab.

11. Niederlassungsverbesserung durch die Gleichstellung von Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften gegenüber MVZ

Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften sind im Besonderen geeignet, die Wünsche des hausärztlichen Nachwuchses nach Teamarbeit und flexiblen Arbeitszeitmodellen bei gleichzeitig freiberuflicher Tätigkeit und umfassender hausärztlicher Patientenversorgung im Fokus zu haben. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften weiterhin ein attraktives Niederlassungsmodell für junge Hausärzte bleiben und diese Praxisformen keinerlei Benachteiligungen gegenüber MVZ-Strukturen ausgesetzt sind.

12. Förderungsmaßnahmen für Hausärzte in ländlichen Regionen und besonderen städtischen Bezirken

Der Bayerische Hausärzteverband fordert nachhaltige und langfristige Förderungsmaßnahmen für Hausärzte in ländlichen Regionen und besonderen städtischen Vierteln, um unter allen Umständen eine qualifizierte wohnortnahe hausärztliche Versorgung zu erhalten.

Dabei ist insbesondere in den ländlichen Regionen die Bedarfsplanung so zu fassen, dass grundsätzlich eine kleinräumige Planung erfolgt. Umgehend ist die drohende Unterversorgung bei einer sich für die nächsten drei Jahre abzeichnenden Versorgung von unter 90 Prozent unter Berücksichtigung der Altersstruktur festzulegen und damit die Definition der Versorgung nicht der Willkür der Kassen zu überlassen.

Auch in den Städten ist auf den Erhalt der hausärztlichen Versorgung der Bürger zu achten. Es bedarf einer genauen und umfassenden Analyse der tatsächlichen Versorgungsstruktur, bevor in städtischen Regionen angebliche Überkapazitäten im hausärztlichen Bereich abgebaut werden.

13. Rechtskonforme und nachvollziehbare Prüfvereinbarung

Der Bayerische Hausärzteverband lehnt eine intransparente Haftung der ärztlichen Praxen für medizinisch notwendige Behandlungen der Patienten ab.

In Bayern ist es gelungen, seit dem 1.10.2014 die Richtgrößenprüfung durch eine regionale Vereinbarung zu ersetzen. Die aktuelle Wirkstoffvereinbarung sorgt für Transparenz und somit für Gerechtigkeit in der Arzneiverordnung. Zum ersten Mal besteht die Möglichkeit, durch bewusstes Verordnungsverhalten Ziele einzuhalten und somit die Regressgefahr auszusetzen.

Angesichts dieses Erfolgs fordert der Bayerische Hausärzteverband, für die verbliebenen Arzneimittel sowie für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln tragfähige Lösungen zu entwickeln. Die Krankenkassen bleiben aufgefordert, sich auch in diesen Bereichen einer konstruktiven Lösung nicht zu verschließen. Nach wie vor bedeutet die Bedrohung mit Regressen ein wichtiger Grund für junge Ärzte, sich gegen die Niederlassung in Selbständigkeit gerade im hausärztlichen Bereich zu entscheiden.

14. Förderung der Telemedizin

Der Bayerische Hausärzteverband setzt sich für die Etablierung von telemedizinischen Versorgungsleistungen und -konzepten dort ein, wo diese Leistungen und Konzepte einen umfassenden und nachhaltigen Beitrag zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung darstellen und einen wirklichen Mehrwert zur Stärkung des Arzt-Patientenverhältnisses leisten können. Pseudoinnovationen und Konzepte, die zu einer Zersplitterung der Versorgung oder einen Eingriff in das persönlichen Arzt-Patientenverhältnis darstellen, werden abgelehnt.

15. Elektronischen Patientenakte nur in ärztlicher Hand

Der Bayerische Hausärzteverband fordert im Rahmen der Etablierung der Elektronischen Patientenakte (ePA), dass die Möglichkeit der vertrauensvollen und bereits gelebten Kommunikati-on von Arzt zu Arzt erhalten bleibt. Die höchstvertrauliche Primärdokumentation in der Praxis darf nicht untergraben oder aufgehoben werden. Die Interoperabilität zwischen der Primärdokumentation und der elektronischen Patientenakte (ePA) und dem elektronischen Patientenfach (ePF) muss gewährleistet sein. Die Datensicherheit muss höchste Priorität haben und die zweckgebundene und vertrauensvolle Nutzung gewährleistet sein.

16. Regionale Versorgungsstrukturen stärken

Der Bayerische Hausärzteverband fordert, dass die (Weiter-)Entwicklung, Verbesserung und Sicherung der medizinischen Versorgung durch die tatsächlich Beteiligten auf Landesebene gestaltet und verantwortet werden können und somit regionalen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann.

Der Bundesgesetzgeber ist, dem Subsidiaritätsprinzip und damit dem Föderalismusgedanken des Grundgesetzes Rechnung tragend, angehalten, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Erledigung der in diesem Zusammenhang entstehenden Aufgaben auf Landesebene stärken und nicht behindern. Deutschland ist aus guten Gründen föderal verfasst. Dies muss sich auch in den Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten auf Landesebene in Fragen der Gesundheitsversorgung niederschlagen

17. Menschliche Lebensgrundlagen ausreichend schützen

Der Bayerische Hausärzteverband tritt für eine nachhaltige Klimaschutzpolitik und eine stärkere Kontrolle der Lebensmittelindustrie ein. Feinstaub, CO2 und andere Umweltgifte führen zu einer deutlichen Zunahme von Lungenerkrankungen. Die mangelnde Einflussnahme auf die Lebensmittelindustrie und deren fehlende Kontrolle verursacht eine starke Zunahme der sog. Wohlstandserkrankungen, welche die Haupt-Todesursache „Herz-Kreislauferkrankungen“ unaufhaltsam ansteigen lässt. Beides stellt eine große Gefahr für unsere Volkswirtschaft und das Gesundheitswesen dar.

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwandt, gemeint sind alle Geschlechter.

Chronik
Chronik

Der Bayerische Hausärzteverband blickt auf eine lange Tradition zurück. 1927 unter dem Namen "Vereinigung der praktischen Ärzte Bayerns" von Dr. Anton Reischle gegründet, hat sich der Bayerische Hausärzteverband inzwischen mit einem Organisationsgrad von ca. 75% zum größten Landesverband Deutschlands entwickelt.

Chronologie des Bayerischen Hausärzteverbandes:

  • 1927 – 1933 Vereinigung Praktischer Hausärzte
  • 1946 – 1972 Vereinigung Praktischer Hausärzte
    1973 – 1990 Vereinigung der Praktischen und Allgemeinärzte Bayerns VPAB
  • 1991 – 1994 Vereinigung der Praktischen und Allgemeinärzte Bayern VPAB e.V.
    BPA – Landesverband Bayern
  • Seit 1995 Bayerischer Hausärzteverband e.V.

Die Vorsitzenden des Praktikerverbandes / VPAB / BDA Bayern / Bayerischer Hausärzteverband e.V.

  • 1937 – 1953 Dr. Anton Reischle
  • 1953 – 1974 Dr. Ottmar Baluschek
  • 1974 – 1975 Dr. Hans Hege
  • 1975 – 1990 Dr. Wolfgang Zierhut
  • 1990 – 1992 Dr. Oskar Kapp
  • 1992 – 1997 Dr. Klaus Meyer-Lutterloh
  • 1997 - 1997 Dr. Franz Dietz (Interimsvorsitzender)
  • 1997 - 2010 Dr. Wolfgang Hoppenthaller
  • 2011 - 2018 Dr. Dieter Geis
  • 2018 - 2022 Dr. Markus Beier
  • seit 2022 Dr. Wolfgang Ritter

Heute wird der Bayerische Hausärzteverband vom Landesvorstand geführt und ist in acht Bezirke mit eigenem Bezirksvorstand gegliedert. Zusätzlich verfügt der Bayerische Hausärzteverband über regionale Strukturen wie Hausarztkreise und Qualitätszirkel, deren Aktive durch ihr persönliches Engagement wesentlich zum Gesamterfolg des Verbandes beitragen.

Besonderen Wert legt der Bayerische Hausärzteverband auf die Pflege persönlicher Verbindungen, den Gedanken- und Informationsaustausch sowie die intensive und effektive Zusammenarbeit bayerischer Hausärzte. Denn nur in einem kollegialem Miteinander wird unsere Arbeit zum Erfolg führen.

Ehrenvorsitzende

Dr. med. Markus Beier ist seit 2022 Ehrenvorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes.

Dr. med. Oskar Kapp war von 1993 bis zu seinem Tod 2021 Ehrenvorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes.

Dr. med. Dieter Geis ist seit 2018 Ehrenvorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes.