Zum Hauptinhalt springen


Präventionsleistungen

Stand: Januar 2025

Gesundheitsuntersuchung

Das erweiterte Leistungsspektrum bei der Gesundheitsuntersuchung (GU) ist eines der großen Vorteile für Patientinnen und Patienten in den HZV-Verträgen. So kann die GU bei HZV-Versicherten häufiger abgerechnet werden als bei der KV. Für HZV-Patientinnen und Patienten der AOK Bayern, BKK, EK, IKK classic und TK ab dem 36. Lebensjahr kann die GU alle zwei Kalenderjahre abgerechnet werden, bei der SVLFG (LKK) sie sogar einmal pro Kalenderjahr. Die GU wird mit der Erfassungsziffer 01732/GU bzw. 01732B (bei Versicherten im Alter zwischen 18-34 Jahren) abgerechnet. Entsprechend der einzelnen HZV-Verträge beinhaltet die GU folgende Leistungen bzw. Abrechnungsregeln:

Gesundheitsuntersuchung – Abrechnungsübersichten HZV-Ziffer 01732/GU

Leistung

AOK BY

BKK

EK

BAHN-BKK

TK

SVLFG/LKK

Bosch BKK

IKK classic

Erfassungsziffer

01732

01732

01732

01732

01732

01732

GU

01732

Altersbegrenzung

ab 35 Jahren

ab 35 Jahren

ab 35 Jahren

ab 35 Jahren

ab 35 Jahren

ab 35 Jahren

ab 35 Jahren

ab 35 Jahren

Abrechnungsregel

1x alle 2 KJ

1x alle 2 KJ

1x alle 2 KJ

1x alle 2 KJ

1x alle 2 KJ

1x pro KJ

1x alle 2 KJ

1x alle 2 KJ

Einmalige GU bei PatientInnen im Alter zwischen 18-34 Jahren

-

-

-

-

01732B

-

 -

 01732B

Anamnese

x

x

x

x

x

x

x

x

Medikamenten- anamnese einschl. evtl. Neu- dokumentation

x

x

x

x

x

x

-

 x

Prüfung auf Medikationsumstellung

x

x

x

x

x

x

-

x

Impfstatus (Überprüfung und Impfung)

x

x

x

x

x

x

x

x

Ganzkörperstatus

x

x

x

x

x

x

x

x

Laboruntersuchung (Risikoermittlung Diabetes, KHK, Nierenerkrankungen)

x

x

x

x

x

x

x

x

Urinuntersuchung mittels Streifentest

x

x

x

x

x

x

x

x

iFOB-Test (ab 50 Jahre)

x

x

-

x

x

x

-

x

Besprechung der Ergebnisse

x

x

x

x

x

x

x

x

Eintrag der Leistung ins Bonusheft

x

x

-

-

-

-

-

-

Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms

1790

1790

x

x

x

x

x

x

Erhebung des individuellen Risikos für KHK mit geeignetem Risiko Score, z. B. arriba, Procam, Erhebung des Knöchel-Arm- Index (Ankle-Brachial-Index)

x

x

x

x

-

x

Erhebung des individuellen Risikos für Osteoporose

-

x

x

-

-

-

Erhebung des individuellen Risikos für (familiären) Darmkrebs (Fragebogen)

-

x

x

-

-

-

Beratung zur Inanspruchnahme Darmkrebsvorsorge

-

x

x

x

x

x

Wichtige Abrechnungshinweise

  • Die Formulierung Kalenderjahr bedeutet: Das Kalenderjahr beginnt mit dem 1. Januar (00:00 Uhr) und endet mit dem nachfolgenden 31. Dezember (24:00 Uhr). Beispiel: Ein AOK HZV Patient erhielt am 14.07.2023 eine Gesundheitsuntersuchung. Die nächste Gesundheitsuntersuchung ist für denselben AOK HZV Patienten frühestens am 01.01.2025 wieder möglich. Tritt ein Patient neu der HZV bei, gelten für ihn fortan die oben genannten Abrechnungsregeln.
  • Im Rahmen des Bosch BKK Vertrages erfolgt die Vergütung als Präventionszuschlag.
  • Bei Versicherten der AOK Bayern und der BKK ab dem 46. Lebensalter kann alle zwei Jahre mit der Ziffer 1790 ein Zuschlag zur GU (ZPU) zusammen mit der GU 35plus abgerechnet werden.

Überblick Laboruntersuchungen bei der Gesundheitsuntersuchung in den HZV-Verträgen:

Laborwert

EBM-
Ziffer

AOK

BKK

EK

BAHN-
BKK

TK

SVLFG (LKK)

BOSCH-
BKK

IKK
classic

Standard-Laborleistungen gemäß EBM-Richtlinien zur Gesundheitsuntersuchung

Nüchtern-Plasmaglukose

32881

x

x

x

x

x

x

x

x

Gesamtcholesterin

32060

x

x

x

x

x

x

x

x

HDL-Cholesterin

32061

x

x

x

x

x

x

x

x

LDL-Cholesterin

32062

x

x

x

x

x

x

x

x

Triglyceride

32063

x

x

x

x

x

x

x

x

Harnstreifen-untersuchung

32033

x

x

x

x

x

x

x

x

Zusätzliche Laborleistungen der HZV zur Gesundheitsuntersuchung

Kreatinin

32067

x

x

x

x

-

x

-

-

Harnsäure

32064

x

x

x

x

-

x

-

x*

kl. Blutbild

32120

-

-

-

-

-

-

-

x

Gamma-GT

32071

-

-

-

-

-

-

-

x

GOT

32069

-

-

-

-

-

-

-

x*

GPT

32070

-

-

-

-

-

-

-

x*

GLDH

32076

-

-

-

-

-

-

-

x*

Thyrotropin

32101

-

-

-

-

-

-

-

x*

* Fakultative Laborleistungen gemäß Anlage 2 IKK classic HZV-Vertrag

Abrechnung: Die zu erbringenden Laborleistungen sind mit der Gesundheitsuntersuchung (GU/01732) abgegolten und durch die Praxis selbst ohne Berechnung zu erbringen oder privat zu beziehen (über die sog. „Privatkarte“).

iFOBT

In den HZV-Verträgen AOK Bayern, BKK, Bahn-BKK, TK und SVLFG (LKK) ist der iFOBT-Test Bestandteil der GU. Bei allen anderen HZV-Verträgen kann der iFOBT-Test zusätzlich zur GU als Einzelleistung abgerechnet werden.

Die untenstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Abrechenbarkeit des iFOBT-Stuhltests in den einzelnen HZV-Verträgen:

iFOBT-Test

AOK S15

BKK

EK

BAHN BKK

TK

SVLFG (LKK)

BOSCH BKK

IKK classic

Abrechnungs- ziffer

01737

01737

01737

-

01737

01737

-

-

Abrechnungs- hinweis

Bestandteil der GU 01732

Bestandteil der GU   01732

Kein Bestandteil der GU

Bestandteil der GU 01732

Bestandteil der GU 01732

Bestandteil der GU 01732

Kein Bestandteil der GU

Bestandteil der GU 01732

Abrechnungs- regel

über HZV abrechenbar, nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

über HZV abrechenbar, nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

über HZV abrechenbar, im selben Jahr wie die GU abrechenbar

über KVB abrechenbar, im selben Jahr wie die GU abrechenbar

nicht am gleichen Tag wie die GU abrechenbar

über HZV abrechenbar, nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

über KVB abrechenbar, im selben Jahr wie die GU abrechenbar

über KVB abrechenbar, im selben Jahr wie die GU abrechenbar

Abrechnungs- begrenzung

Ab dem 51. LJ 1x pro KJ; ab dem 56. LJ alle 2KJ

Ab dem 51. LJ 1x pro KJ; ab dem 56. LJ alle 2KJ

Ab dem 51. LJ 1x pro KJ; ab dem 56. LJ alle 2KJ

 

Ab dem 51. LJ 1x pro KJ; ab dem 56. LJ alle 2KJ

Ab dem 51. LJ 1x pro KJ; ab dem 56. LJ alle 2KJ

   

Wichtige Abrechnungshinweise

  • Bei der AOK Bayern, BKK und der SVLFG (LKK) ist der iFOBT-Test Bestandteil der GU. Daher kann die GU und der iFOBT-Test als Einzelleistung nicht im selben Kalenderjahr abgerechnet werden. Die GU wird nicht vergütet, wenn bereits in einem vorangegangenen Quartal desselben Kalenderjahrs ein iFOBT-Test abgerechnet wurde. Ohne eine manuelle Korrektur, wird nur der iFOBT-Test (als zuerst eingereichte Leistung) vergütet. Daher sollte bei Versicherten, die im selben Jahr Anspruch auf eine GU und einen präventiven iFOBT-Test haben, der iFOBT-Test zusammen mit der GU durchgeführt werden.

Screening auf die Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Virusinfektion

Das Screening auf die Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Virusinfektion (GOP 01734) ist ein Zuschlag auf die bereits in den HZV-Verträgen enthaltene GU mit der Gebührenordnungsposition 01732. In den HZV-Verträgen der BKK, Bosch BKK und IKK classic ist das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion Bestandteil der HZV-Verträge. Durch Abrechnung der jeweiligen HZV-Leistung ist auch das Hepatitis-Screening abgegolten. Die GOP 01734 ist ein Zuschlag auf die bereits in den HZV-Verträgen enthaltene GU und kann somit bei den HZV-Versicherten nicht über die KVB abgerechnet werden.

Hautkrebsscreening

Das Screening auf Hautkrebs (HKS) ist eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Haut gem. Abschnitt B.1 (Frauen) bzw. C1 (Männer) der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung (GOP 01745 gem. EBM, vgl. Anhang 1 zu dieser Anlage 3.).

Hautkrebs-
screening (HKS)

AOK S15

BKK

EK

BAHN BKK

TK

SVLFG (LKK)

BOSCH BKK

IKK classic

Abrechnungs-
ziffer

01745

01745

01745

01745

01745

01745

Z1

01745

Abrechnungs-
regel

Nicht im selben Quartal wie die GU abrechenbar

 

 

Nicht im selben Quartal wie die GU und dem Zuschlag zum Hautkrebsscreening abrechenbar

Nicht im selben Quartal wie die GU und dem Zuschlag zum Hautkrebsscreening abrechenbar

Am selben Tag wie die GU und VSO abrechenbar

 1x/Quartal

 

Abrechnungs-
begrenzung

Ab dem 19. LJ alle 2 KJ Ab dem 36. LJ alle 2 KJ Ab dem 36. LJ 1x pro KJ Ab dem 36. LJ alle 2 KJ  Ab dem 36. LJ alle 2 KJ Ab dem 36. LJ 1x pro KJ Präventionszuschlag bei Durchführung mind. einer der folgenden Leistungen: GU, HKS, Krebsfrüherkennung  Ab dem 36. LJ alle 2 KJ
HKS im Zusammenhang mit GU        
Abrechnungs-
ziffer
 01746  01746    01746  01746      
Abrechnungs-
regel

Nur am gleichen Tag wie die GU abrechenbar

Nur am gleichen Tag wie die GU abrechenbar   Nur am gleichen Tag wie die GU abrechenbar  Nur am gleichen Tag wie die GU abrechenbar      

 

Wichtige Abrechnungshinweise

  • Die Abrechnungsziffer 01746 ist ein Zuschlag zur GU 01732, die Leistung ist nur am gleichen Tag mit der 01732 abrechenbar.
  • Die Abrechnung ist nur bei den HZV-Verträgen AOK, BKK, Bahn BKK und TK möglich.
  • Bei den weiteren HZV-Verträgen wird das Hautkrebsscreening stets mit der 01745 abgerechnet.

Früherkennung von Krebserkrankungen bei einem Mann

Die Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei einem Mann (GOP 01731) kann ab 45 Jahren einmal im Jahr durchgeführt werden. Bei den HZV-Verträgen AOK Bayern, BKK, EK, TK und der SVLFG (LKK) kann die Krebsfrüherkennung nicht im selben Jahr wie die GU abgerechnet werden. Bei der Bosch BKK und der IKK classic ist die Leistung bereits in der Pauschale enthalten

Krebsfrüh­erkennungs­untersuchung  Männer ab 45 Jahren

AOK S15

BKK

EK

BAHN BKK

TK

SVLFG (LKK)

BOSCH BKK

IKK classic

Abrechnungsziffer

01731

01731

01731

01731

01731

01731

HKS

 

Abrechnungsregel

Nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

Nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

Nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

 

Nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

Nicht im selben Jahr wie die GU abrechenbar

Im Präventionszuschlag (Z1) enthalten

In der P2 enthalten

Abrechnungsbegrenzung

Ab 45 Jahren 1x/KJ

Ab 45 Jahren 1x/KJ

Ab 45 Jahren 1x/KJ

Ab 45 Jahren 1x/KJ

Ab 45 Jahren 1x/KJ

Ab 45 Jahren 1x/KJ

   

Ultraschallscreening auf abdominale Bauchaortenaneurysmen

Bei den HZV-Verträgen der AOK Bayern, Bahn-BKK und der TK wird sowohl die Beratung zum als auch die Durchführung des Ultraschallscreenings auf abdominale Bauchaortenaneurysmen vergütet. Bei den weiteren HZV-Verträgen erfolgt die Abrechnung über die KVB. Der folgenden Tabelle sind die einzelnen Leistungen des Ultraschalscreenings auf abdominale Bauchaortenaneurysmen zu entnehmen:

 

AOK S15

BKK

EK

BAHN BKK

TK

SVLFG (LKK)

BOSCH BKK

IKK classic

Beratung zum Ultraschall-
screening auf abdominale
Bauchaortenaneurysmen

1791A
Einmalig abrechenbar (Männer ab 65.LJ)

 

 

01747

01747

 

 

 

Durchführung des
Ultraschallscreenings
auf abdominale
Bauchaortenaneurysmen

1791B
Einmalig abrechenbar (Männer ab 65. LJ)

 

 

01748
Einmalig abrechenbar (Männer ab 65. LJ)

01748

 

 

 

Ultraschallscreenings
auf abdominale
Bauchaortenaneurysmen

 1791C

 -

 -

 -

01748

 -

 -  -

Impfungen

Impfleistungen sind entsprechend der jeweiligen Impfvereinbarungen in der HZV-Abrechnung zu dokumentieren und zu übermitteln. Bei den HZV-Verträgen der AOK Bayern, BKK, EK, SVLFG (LKK) und TK sowie Bahn BKK werden die Impfleistungen als Einzelleistung vergütet. Bei den HZV-Verträgen Bosch BKK und der IKK classic werden die Impfleistungen als Zuschlag zur HZV-Grundpauschale. Es muss dennoch eine Dokumentation mit der entsprechenden Erfassungsziffer in der Praxissoftware erfolgen.

Impfungen 89100A ff.

AOK S15

BKK

EK

BAHN BKK

TK

SVLFG (LKK)

BOSCH BKK

IKK classic

Richtlinien

Rahmen­vereinbarung über Schutz­impfungen und Prophylaxe “zwischen der AOK Bayern und der Kassen­ärztlichen Vereinigung Bayerns, in der jeweils aktuellen Fassung (s. § 4 Abs. 8-10)

Rahmen­vereinbarung über Schutz­impfungen und Prophylaxe zwischen der Betriebs­krankenkasse und der Kassen­ärztlichen Vereinigung Bayerns, in der jeweils gültigen Fassung (s.§6 Abs. 6)

Vereinbarung über die Durchführung von Schutz­impfungen und Prophylaxe zwischen den Ersatzkassen und der Kassen­ärztlichen Vereinigung Bayerns, in der jeweils gültigen Fassung

Aktuell gültige Fassung der Richtlinie des GBA über Schutz- impfungen

Aktuell gültige Fassung der Richtlinie des GBA über Schutz- impfungen

Vereinbarung über die Durchführung von Schutz­impfungen sowie die Verordnungen des Impfstoffes zwischen der SVLFG (LKK) und der Kassen­ärztlichen Vereinigung Bayerns, in der jeweils gültigen Fassung

Vereinbarung über die Durchführung von Schutz­impfungen sowie die Verordnungen des Impfstoffes zwischen der Bosch BKK und der Kassen­ärztlichen Vereinigung Bayerns, in der jeweils gültigen Fassung

Richtlinien gemäß der STIKO Impfempfehlung

Abrechnungs­regel

HZV-Einzelleistung gemäß gültiger Impf­verein­barung

HZV-Einzelleistung gemäß gültiger Impf­verein­barung

HZV-Einzelleistung gemäß gültiger Impf­verein­barung

HZV-Einzel- leistung gemäß gültiger Fassung der Richtlinie des GBA über Schutz­impfungen

HZV-Einzel- leistung gemäß gültiger Fassung der Richtlinie des GBA über Schutz­impfungen

HZV-Einzelleistung gemäß gültiger Impf­verein­barung

Zuschlag (Z4) auf die P2

Zuschlag (Z3) auf die P1 bei Erreichen der Impfquote für 89111, 89301B und 89401B

Wichtige Abrechnungshinweise

  • Impfleistungen aufgrund einer beruflichen Indikation oder einer Reiseindikation sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge (Suffixe V,W,X,Y) und können über die KVB abgerechnet werden.

Kinder- und Jugenduntersuchungen

Der folgenden Tabelle ist zu entnehmen, wie die Abrechnung der Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen in den HZV-Verträgen geregelt ist.

 

Abrechnungs-
ziffer

AOK S15

BKK

EK

BAHN
BKK

TK

SVLFG
(LKK)

BOSCH
BKK

IKK
classic

Neugeborenen-
Screening

01707

x

x

x

x

x

x

in P2 enthalten

in P2 enthalten

U1-U9

01711-
01719

x

x

x

x

x

x

in P2 enthalten

x

U10

1725

x

-

-

-

-

x

in P2 enthalten

-

U11

1726

x

-

-

-

-

x

-

-

J1

01720

x

x

x

x

x

x

in P2 enthalten

x

J2

1724

x

x

-

-

-

x

-

-

Besuch i.R.d.
Kinderfrüh-
erkennung

01721/
01410

01721

in P2 enthalten

in P2 enthalten

01410

01410

01721

in P2 enthalten

in P2 enthalten

Hüftsonografie
Säugling

 

-

in P2 enthalten

in P2 enthalten

in P2 enthalten

in P2 enthalten

-

in P2 enthalten

in P2 enthalten

Stand: Januar 2025

Weitergehende Informationen zu den erweiterten Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen

  • BKK: Kinder- und Jugendärzte, welche am Programm „BKK STARKE KIDS“ teilnehmen, können über das Programm die Vorsorgeleistungen erbringen, die über die U1-U9 und J1 hinausgehen. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Bosch BKK: Teilnehmende Vertragsärzte können die Untersuchungen U10, U11 und J1, J2 abrechnen. Weitere Informationen zur U10 und U11 finden Sie hier sowie zur J1 und J2 hier.
  • EK:
    • KKH: Die Untersuchungen U10, U11, J2 können von Kinderärzten erbracht werden, welche am Kinderarztvertrag zwischen KKH und dem Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte teilnehmen.
    • DAK: Die Durchführung der Untersuchungen U10, U11 und J2 durch den Kinderarzt werden von der Kasse übernommen. Weitere Informationen finden Sie hier.
    • Barmer GEK: Der Kinder- und Jugendarzt kann die Leistungen U10, U11 und J2 im Rahmen des Kinder- und Jugend-Programms abrechnen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
    • HKK: Die Untersuchungen U10 und U11 werden nur von Kinder- und Jugendärzten sowie speziell qualifizierten Hausärzten durchgeführt, die an einem entsprechenden Vertrag der hkk teilnehmen. Die J2 wird nicht angeboten. Nähere Informationen finden Sie hier.
    • HEK: Liegen Risikofaktoren wie Probleme in der Schule vor oder solche, die auf eine drohende Erkrankung hinweisen, können U10, U11 und J2 durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
    • IKKclassic: Die Untersuchungen U10, U11 und J2 sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der IKKclassic.
    • TK: Ein spezieller Vertrag zwischen TK, KBV und dem Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte an dem unter speziellen Voraussetzungen auch Hausärzte teilnehmen können, ermöglicht die Abrechnung der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen U10, U11 und J2. Weitere Informationen finden Sie hier.

Im Folgenden sind Verweise zu den Internetseiten des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. sowie zur Seite kindergesundheit-info.de (eine Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung), denen Sie detaillierte Informationen zu den Inhalten der Kinder- und Jugenduntersuchungen entnehmen können.

Weiterführende Links:

  • U1-U9 (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
  • J1 (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
  • U10-U11 (Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte)
  • J2 (Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte)

Der Umfang der U-Untersuchungen wird in den Kinderrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt. Nähere Informationen finden Sie hier.