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Palliativleistungen

Abrechnung Palliativleistungen in der HZV

Stand: Dezember 2024

Definition

Palliativdefinition gemäß WHO (Gültigkeit in den HZV-Verträgen AOK Bayern, EK, Bosch BKK, IKK classic, SVLFG)

Ein Palliativpatient ist derjenige Patient, der gemäß Definition der WHO und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin mit einer weit fortgeschrittenen (progredienten) Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht und die Beherrschung von Schmerzen, anderen Krankheitsbeschwerden, psychologischen, sozialen und spirituellen Problemen höchste Priorität besitzt. Primäre Zielsetzung ist die Lebensqualitätserhaltung bzw. -steigerung im finalen Krankheitsstadium.

Palliativdefinition gemäß EBM (Gültigkeit im HZV-Vertrag BKK)

„Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist.“ (EBM, Quartal 4 2024)

Pauschale für Versorgung Palliativpatienten

Für die Betreuung von Patienten mit einer Palliativerkrankung wird in den HZV-Verträgen in der Regel die Palliativpauschale oder einem Zuschlag mit der Erfassungsziffer 0001 abgerechnet.
Dabei ist zu beachten:

  • der Diagnosecode Z51.5 muss vorliegen und dokumentiert werden
  • die Pauschale oder der Zuschlag ist nur vom Betreuarzt abrechenbar
  • die Leistung kann nicht abgerechnet werden, wenn der Betreuarzt sein Honorar bereits über die SAPV erhält
  • Der APK wird zusätzlich zur Palliativpauschale mit der 0000 dokumentiert und abgerechnet.
  AOK S15  BKK EK BAHN BKK TK SVLFG (LKK) BOSCH BKK IKK classic
Palliativ-pauschale

0001

Voraussetzung: 2xAPK

0001

0001

Zuschlag, abrechenbar
neben Grund-pauschale und Chroniker-pauschale

0001

0001

Zuschlag, abrechenbar
neben Grund-pauschale und Chroniker-pauschale

0001

0001Z

Zuschlag, abrechenbar neben Grund-pauschale

aut. Vergütung bei ICD 10 Code Z51.5G
max. abrechen-bar 5 Quartale 8 Quartale 8 Quartale 4 x pro HZV-Patienten 4 x pro HZV-Patienten - 8 Quartale 5x pro HZV-Patient

Hinweis bei AOK BY und SBK: Die Abrechnung der Leistungen für eine Palliativsituation eines HZV-Patienten kann entweder nur über die HZV mittels „0001“ oder nur über die Palliativvereinbarung mittels „97022 bis 97026“ über die KVB abgerechnet werden.

Die Abrechnung der Palliativpauschale kann im HZV-Vertrag der AOK BY verlängert werden, wenn definierte Krankheitsbilder vorliegen. Diese sind in der Anhang 2.1 zu Anlage 3 HZV-Vertrag AOK BY S15 geregelt.

Rufbereitschaft am Lebensende

Bei den HZV-Verträgen BKK, Bosch BKK und EK kann 1 x pro Leben für max. 5 Wochen abgerechnet werden.
Bei der Abrechnung ist zu beachten:

  • Diagnose Z51.5 muss angegeben werden
  • Erfassungsziffern 3730, 3730B, 3730C, 3730D, 3730E müssen wöchentlich aufeinanderfolgend abgerechnet werden
  • Die Dokumentation muss immer am gleichen Wochentag erfolgen.
  • nur abrechenbar bei Vorliegen und Meldung der KV-Genehmigung oder Nachweis über Teilnahme „Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin für Ärzte (40 Stunden)

Leistungsinhalt ist neben der telefonischen 24/7 Erreichbarkeit auch die Erstellung eines Behandlungs- und Notfallplans, der Erstellung eines Behandlungsnetzwerks und die Sicherstellung der Gabe von Bedarfsmedikation.

Weitere Abrechnungshinweise

Bei den HZV-Verträgen BKK, EK, TK und LKK können zusätzlich zu den Besuchsleistungen Zuschläge für Besuche von Palliativpatienten abgerechnet werde. Weitere Information dazu erhalten Sie bei Besuchsleistungen.

Abrechnung von Leistungen aus dem EBM Kapitel 37 sind in den HZV-Verträgen unterschiedlich geregelt. Entnehmen Sie unsere Ziffernkranzübersicht, welche Leistungen Sie über die HZV-Verträge oder über die KVB abrechnen können.

GOP im EBM AOK S15  BKK EK BAHN BKK TK SVLFG (LKK) BOSCH BKK IKK classic
37100

 KVB
37100H

0008K

 KVB
37100H

 KVB 37100H

 KVB 37100H

 KVB 37100H

0008K

 KVB 37100H

37102 KVB
37102H
0008K KVB
37102H

KVB 37102H

KVB 37102H

KVB 37102H

0008K

KVB 37102H

37105 KVB
37105H
0008K KVB
37105H

KVB 37105H

KVB 37105H

KVB 37105H

0008K

KVB 37105H

37113 KVB
37113H
0008K KVB
37113H

KVB 37113H

KVB 37113H

KVB 37113H

0008K

KVB 37113H

37120 KVB 0008K KVB

KVB

KVB

KVB

0008K

KVB 

37300 KVB 0001 0001

KVB

KVB

KVB

Pauschale

KVB

37302 KVB
37302H
0001 0001

KVB 37302H

KVB 37302H

KVB 37302H

Pauschale

KVB 37302H

37305 0001 1490 1490

1490

1490

1490

Pauschale

Pauschale

37306 0001 1490 1490

1490

1490

1490

Pauschale

Pauschale

37317 KVB
37317H
3730 3730

KVB 37317H

KVB 37317H

KVB 37317H

3730

KVB 37317H

37318

KVB

3730 3730

KVB

KVB

KVB

3730

KVB

37320

KVB

0001 0001

KVB

KVB

KVB

Pauschale

KVB

37400

KVB

0008K

0008K

KVB

KVB

KVB

KVB

KVB